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bis 500 Meter oberhalb derart zu vertiefen, daß unter dem zukünftigen Niedrig-
wasserspiegel mindestens die Wassertiefe von 1,20 Meter verbleibt, wie sie durch die
Verhandlungen vom 29./30. Mai 1891 unter Abschnitt III zwischen Preußen und
Bremen festgelegt ist.
Hinsichtlich der Unterhaltung der Strecke weiter oberhalb bis Burg bleibt
es bei den Bestimmungen des zwischen dem Königreiche Hannover und der freien
Hansestadt Bremen geschlossenen Vertrags vom 30. März 1858. Bremen fallen
indessen die einmaligen Aufwendungen zur Last, welche für die Wiederherstellung
der bisherigen Wassertiefe von 1/20 Meter unter Niedrigwasser erforderlich sind. Da-
bei wird von der Auffassung ausgegangen, daß die Arbeiten nur dann auszu-
führen sind, wenn nach Ansicht der preußischen Behörden ein Bedürfnis für
diese Anpassung vorliegt.
Ferner wird Bremen Vorkehrungen treffen, um dem St. Jürgenslande die
düngenden Uberflutungen tunlichst zu erhalten und zu dem Zmecke insbesondere
an geeigneten Stellen neue Deicheinlässe bauen oder vorhandene erweitern.
10.
Preußen behält sich das Recht vor, wegen der Ausführung der bremischer-
seits aufgestellten Entwürfe für die auf preußischem Gebiet auszuführenden
Nebenanlagen mit den beteiligten Grundbesitzern, Genossenschaften oder öffent-
lichen, Verbänden zu verhandeln. Die genannten Beteiligten sind in jedem
einzelnen Falle befugt, gegen Zahlung der Anschlagssumme die Ausführung selbst
zu übernehmen, oder an Stelle des bremischerseits beabsichtigten einen anderen
Entwurf auszuführen, sofern sie die Verpflichtung eingehen, Bremen gegen alle
Ansprüche klaglos zu stellen, denen der bremische Entwurf vorbeugen sollte.
Ubernehmen die preußischen Beteiligten die Ausführung, so hat Bremen
außer dem Betrage der anschlagsmäßigen Anlagekosten die mit 25 kapitalisierten
Unterhaltungs= und Betriebskosten an die von Preußen zu bezeichnende Stelle
zu zahlen.
11.
Soweit nach preußischem Rechte Flußanlieger und sonstige Beteiligte
Schadenersatzansprüche geltend machen können, die nicht im Enteignungsverfahren
Erledigung gefunden haben, entscheidet darüber auf deren Anrufen ein Schieds-
gericht, in welches Bremen und Preußen je 2 Mitglieder ernennen, während als
Obmann ein von Preußen bezeichneter Landgerichtspräsident eintritt. Beim An-
rufen des Schiedsgerichts hat der Kläger vorbehaltlich der im § 1041 der Zivil-
prozeßordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 410) getroffenen Bestimmungen, auf den
Rechtsweg zu verzichten. Das Schiedsgericht hat auch über die Verpflichtung
zur Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens Entscheidung zu treffen.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die in 9§# 1025 bis 1048 a. a. O.
gegebenen Vorschriften Anwendung. Wird der Schiedsspruch in den im 9 10 11
bezeichneten Füllen aufgehoben, so hat die Entscheidung im ordentlichen Rechts-
wege zu erfolgen.