Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 25a — 
Im §9 58 werden die Worte „um mehr als den vierten Teil“ durch 
um mehr als den fünften Teil 
ersetzt. 
Das Zitat: (§ 57) fällt weg. 
§#60 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Antrag ist nur zulässig bis zu dem Ablaufe des dritten Monats nach 
dem Schlusse desjenigen Steuerjahrs, in welchem die Einkommensminderung ein- 
getreten ist. 
In den Fällen der §# 57 und 59 bestimmt an Stelle der Veranlagungs- 
kommission der Vorsitzende den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt der 
Zu= oder Abgangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der 
Veranlagung im Jugangswege sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften der 
§# 20 bis 49 Anwendung. 
§ 60 Abs. 4 und 5 fallen weg. 
Im §# 61 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn Tage“ ersetzt durch 
zwei Wochen. 
6 63 erhält nachstehenden Zusatz: 
Außer dem Veranlagten haftet seine Ehefrau, deren Einkommen ihm 
gemäß § 11 zugerechnet worden ist, für den auf dasselbe nach Verhältnis zum 
veranlagten Gesamteinkommen entfallenden Teil der veranlagten Einkommensteuer. 
  
Hinter § 65 wird eingeschaltet: 
§ 65a. 
1. Von Steuerpflichtigen (§ 1), welche Gesellschafter einer in Preußen 
steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Nr. 6) sind, wird 
derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf 
Gewinnanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfällt. 
Ist der Gesellschafter eine der im # 1 Nr. 4 und 5 genannten nicht- 
physischen Personen, so gilt als der Berechnung des nicht zu erhebenden Betrags 
zu Grunde zu legendes Gesamteinkommen das nach § 16 ermittelte Einkommen, 
jedoch ohne den Abzug von 3⅛ Prozent des Kapitals. 
Die sich nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 ergebenden, nicht auf volle Mark 
lautenden Steuerbeträge werden bis zum Betrage von weniger als 50 Pfennig 
nach unten, beim Betrage von 50 Pfennig und mehr nach oben auf den nächsten 
vollen Markbetrag abgerundet. 
2. Ist der von der Gesellschaft im letztvergangenen Geschäftsjahr erzielte 
Geschäftsgewinn nur zu einem Teile in Preußen steuerpflichtig, so wird bei Be- 
rechnung des nicht zu erbebenden Betrags (Nr. 1) nur ein entsprechender Teil 
des auf den Gesellschafter verteilten Gewinns berücksichtigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.