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Im §9 58 werden die Worte „um mehr als den vierten Teil“ durch
um mehr als den fünften Teil
ersetzt.
Das Zitat: (§ 57) fällt weg.
§#60 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Antrag ist nur zulässig bis zu dem Ablaufe des dritten Monats nach
dem Schlusse desjenigen Steuerjahrs, in welchem die Einkommensminderung ein-
getreten ist.
In den Fällen der §# 57 und 59 bestimmt an Stelle der Veranlagungs-
kommission der Vorsitzende den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt der
Zu= oder Abgangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der
Veranlagung im Jugangswege sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften der
§# 20 bis 49 Anwendung.
§ 60 Abs. 4 und 5 fallen weg.
Im §# 61 Abs. 1 werden die Worte „vierzehn Tage“ ersetzt durch
zwei Wochen.
6 63 erhält nachstehenden Zusatz:
Außer dem Veranlagten haftet seine Ehefrau, deren Einkommen ihm
gemäß § 11 zugerechnet worden ist, für den auf dasselbe nach Verhältnis zum
veranlagten Gesamteinkommen entfallenden Teil der veranlagten Einkommensteuer.
Hinter § 65 wird eingeschaltet:
§ 65a.
1. Von Steuerpflichtigen (§ 1), welche Gesellschafter einer in Preußen
steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Nr. 6) sind, wird
derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf
Gewinnanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfällt.
Ist der Gesellschafter eine der im # 1 Nr. 4 und 5 genannten nicht-
physischen Personen, so gilt als der Berechnung des nicht zu erhebenden Betrags
zu Grunde zu legendes Gesamteinkommen das nach § 16 ermittelte Einkommen,
jedoch ohne den Abzug von 3⅛ Prozent des Kapitals.
Die sich nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 ergebenden, nicht auf volle Mark
lautenden Steuerbeträge werden bis zum Betrage von weniger als 50 Pfennig
nach unten, beim Betrage von 50 Pfennig und mehr nach oben auf den nächsten
vollen Markbetrag abgerundet.
2. Ist der von der Gesellschaft im letztvergangenen Geschäftsjahr erzielte
Geschäftsgewinn nur zu einem Teile in Preußen steuerpflichtig, so wird bei Be-
rechnung des nicht zu erbebenden Betrags (Nr. 1) nur ein entsprechender Teil
des auf den Gesellschafter verteilten Gewinns berücksichtigt.