Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich der 
Biehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Verg- 
baues oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital (§ 6); 
3. das sonstige Kapitalvermögen (§ 7). 
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 
1. die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke; 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder 
eines stebenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage= und 
Betriebskapital. 
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 
Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen;, insofern 
dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als 
Bestandteil eines Anlage= und Betriebskapitals (I Nr. 2) anzusehen sind. 
5. 
Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: 
1. die zu einer Fideikommißstiftung (§ 3 des Erbschaftssteuergesetzes in 
der Fassung vom 24. Mai 1891, Gesetz-Samml. S. 78) gehörigen 
Vermögen oder -Vermögensteile dem jeweiligen Fideikommißbesitzer; 
2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben 
nach Verhältnis ihres Erbteils; 
3. die zum Anlage= und Betriel- Skapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4 
bis 6 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unterliegenden 
Ewerbegesellschast gehörigen Werte den einzelnen Teilhabern nach 
Maßgabe ihres Anteils; 
4. dem Ehemanne das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein- 
kommen daraus gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes bei der Ver- 
anlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist; 
5. dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen der Haushaltungs- 
angehörigen, an welchem ihm die Nutznießung zusteht. 
86. 
Das Anlage= und Betriebskapital (§ 4 1 Nr. 2) umfaßt die sämtlichen 
dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in 
Geld schätzbaren Wert haben. 
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb 
durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufs- 
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Teil des Anlage= und 
Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb ent- 
fällt, außer Ansatz.
	        
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