Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W  210  20

An  Stelle  des  §  15  Absatz  2  dieser  Verordnung  tritt  folgende  Vorschrift:

„Die  Europäern  gehörigen,  auf  deren  privaten  land=  und  forstwirtschaftlichen  Unternehmungen
  errichteten  und  lediglich  zur  Unterbringung  farbiger  Arbeiter  bestimmten  oder  benutzten
Gebäude  unterliegen  der  Besteuerung  gemäß  §8§  4  bis  9  der  Verordnung  vom  22.  März  1905  nicht.
Die  Steuerfreiheit  erstreckt  sich  nicht  auf  die  in  städtischen  Ortschaften  belegenen  Häuser.“

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1911  in  Kraft.
Daressalam,  den  1.  Dezember  1910.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Freiherr  v.  Rechenberg.

Verordnung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betr.  Ergänzung  der
Ausführungsbestimmungen  zur  Kaiserlichen  Verordnung  vom  21.  November  1902
betr.  die  Rechte  an  Grundstüchen  in  den  deutschen  Schutzgebieten.

Vom  29.  November  1910.

Auf  Grund  des  §  6  Ziffer  1  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken
  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom  21.  November  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  283)  wird
hierdurch  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamt)  folgendes  bestimmt:

Artikel  1.

Die  Ausführungsbestimmungen  vom  23.  Mai  1903°)  zur  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend
die  Rechte  an  Grundstücken  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom  21.  November  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  283)  und  der  hierzu  erlassenen  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  30.  November  1902
werden,  wie  folgt,  ergänzt:

1.  Im  §  2  wird  als  dritter  Satz  neu  eingefügt:

„Das  Gleiche  gilt  von  dem  Erwerb  und  der  Belastung  der  Grundstücke  Eingeborener
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.“

2.  8§  3  erhält  als  Absatz  2  nachstehenden  Zusatz:

„Auf  Zwangsvollstreckung  zur  Durchführung  von  Ansprüchen  aus  Rechten,  die
im  Grundbuche  oder  Landregister  eingetragen  sind,  findet  §  2  Satz  3  keine  Anwendung."“
Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Windhuk,  den  29.  November  1910.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Seitz.

Beschluß  des  Bundesrats,  betr.  die  Satzungen  der  deutschen  Kolonlalgesellschakt
„Hanseatische  Oinen-  Gesellschaft“.
Vom  19.  Januar  1911.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Januar  1911  beschlossen,  der  deutschen
Kolonialgesellschaft  „Hanseatische  Minen-Gesellschaft“  auf  Grund  ihrer  vom  Reichskanzler
genehmigten  Satzungen  die  Rechtsfähigkeit  zu  verleihen.

Satzungen  der  Hanseatischen  Oinen-Gesellschaft.
»  I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Unter  der  Firma
„Hanseatische  Minen-Gesellschaft"
wird  auf  Grund  des  §  11  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  Seite  813  ff.)  eine
Kolonialgesellschaft  errichtet.

*)  Val.  „D.  Kol.  Bl.“  1903,  S.  357f.