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87.
Das sonstige Kapitalvermögen (§ 41 Nr. 3) umfaßt:
a) verzinellche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital-
forderungen jeder Art einschließlich des Wertes von Aktien oder Anteil-
scheinen, Kommanditanteilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossen-
schaften, Geschäftsanteilen und anderen Gesellschaftseinlagen;
b) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und
Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkiinften
des Steuerpflichtigen (§ 6 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen
Bestände, sowie Gold und Silber in Barren,
insoweit die Werte zu a und b nicht als Teile eines Anlage= und
Betriebskapitals (§ 6) anzusehen sind;
J) den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten-
teilsbezüge und auf andere periodische geldwerte Hebungen, welche dem
Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines
anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens
zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hin-
gabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen oder
Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen.
Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung auf Ansprüche
ain Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer
Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditäts= und Alters-
versicherung, auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten,
welche in letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum
Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnisse zu
demselben gestanden haben.
88.
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen:
1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen
mit Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Bestreitung der
laufenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden),
. der Kapitalwert der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiß-
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altenteile und sonstigen
periodischen, geldwerten Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im
zu c Abs. 1 zutreffen,
insoweit diese V Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht zu Vermögensteilen wirt-
schaftlich in Beziehung stehen, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu
lassen sind (§ 4 II).
Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im §9 2 II zu a und b
bezeichneten Vermögensteile, so sind nur diejenigen Schulden usw. abzugsfähig,
welche zu diesen Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen.
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