Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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87. 
Das sonstige Kapitalvermögen (§ 41 Nr. 3) umfaßt: 
a) verzinellche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital- 
forderungen jeder Art einschließlich des Wertes von Aktien oder Anteil- 
scheinen, Kommanditanteilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossen- 
schaften, Geschäftsanteilen und anderen Gesellschaftseinlagen; 
b) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und 
Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkiinften 
des Steuerpflichtigen (§ 6 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen 
Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, 
insoweit die Werte zu a und b nicht als Teile eines Anlage= und 
Betriebskapitals (§ 6) anzusehen sind; 
J) den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten- 
teilsbezüge und auf andere periodische geldwerte Hebungen, welche dem 
Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines 
anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 
zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hin- 
gabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen oder 
Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen. 
Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung auf Ansprüche 
ain Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer 
Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, 
welche in letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum 
Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnisse zu 
demselben gestanden haben. 
88. 
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 
1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen 
mit Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Bestreitung der 
laufenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden), 
. der Kapitalwert der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideikommiß- 
stiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altenteile und sonstigen 
periodischen, geldwerten Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im 
zu c Abs. 1 zutreffen, 
insoweit diese V Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht zu Vermögensteilen wirt- 
schaftlich in Beziehung stehen, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu 
lassen sind (§ 4 II). 
Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf die im §9 2 II zu a und b 
bezeichneten Vermögensteile, so sind nur diejenigen Schulden usw. abzugsfähig, 
welche zu diesen Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen. 
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