Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr.  10738.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer
durchgehenden  Eisenbahnverbindung  von  Meppen  nach  Essen  in  Oldenburg.

Vom  1806.
Sne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  zum  Zwecke  der  Regelung  der  gegenseitigen
staatsrechtlichen  Beziehungen  in  Ansehung  einer  durchgehenden  Eisenbahnver—
bindung  von  Meppen  nach  Essen  in  Oldenburg  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Martini,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Eisenbahndirektor,  Oberregierungsrat  Graepel,
Allerhöchstihren  Finanzrat  Stein,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  den  nachfolgenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  beabsichtigt,  die  oldenburgische
Staatsbahnlinie  Essen-Löningen  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Herzlake  zu  verlängern.  Der  Kreis  Meppen  beabsichtigt,  die  ihm  gehörige  Eisenbahn
  Meppen—-Haselünne-Herzlake  ebenfalls  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Löningen  fortzusetzen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dem  Kreise  Meppen  unter  den
üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahnlinie
Herzlake  —Landesgrenze  erteilen  und  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  2.

Die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  kommen  dahin  überein,  daß
beide  Bahnlinien  an  der  Landesgrenze  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht
werden.  Die  Richtung  und  Höhenlage  der  Bahnlinien  in  dem  Punkte,  wo  der
Zusammenschluß  an  der  Landesgrenze  stattfinden  wird,  soll  auf  Grund  der  von
den  Eisenbahnverwaltungen  auszuarbeitenden  Projekte,  nötigenfalls  durch  abzuordnende
  Kommissare  beider  Regierungen,  näher  bestimmt  werden.

Die  Festsetzung  der  an  die  militärische  Leistungsfähigkeit  der  durchgehenden
Eisenbahnverbindung  von  Meppen  bis  Essen  zu  stellenden  Anforderungen  bleibt
vorbehalten.

Im  übrigen  erfolgt  die  Feststellung  der  Bauentwürfe  und  die  Prüfung
der  anzuwendenden  Fahrzeuge  für  das  preußische  Staatsgebiet  durch  die  König-