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Versagt die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung, weil sie besondere
Gründe nicht als vorliegend erachtet, so steht den Schulverbänden die Beschwerde
an den Provinzialrat zu.
Gegen den Beschluß des Provinzialrats findet die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht innerhalb vier Wochen statt.
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses (Abs. 4)
die Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
findet in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb vier Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgerichte statt.
In den Hohenzollernschen Landen entscheidet der Unterrichtsminister endgültig.
Beträgt in einer gemäß Abs. 4 errichteten Schule die Zahl der die Schule
besuchenden einheimischen evangelischen oder katholischen Kinder mit Ausschluß der
Gastschulkinder während fünf aufeinanderfolgender Jahre über 60, in den Städten
sowie in Landgemeinden von mehr als 5000 Einwohnern über 120, so ist, so-
fern die gesetzlichen Vertreter von mehr als 60 bezw. 120 dieser Kinder den
Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde stellen, für diese eine Beschulung in Schulen
mit lediglich evangelischen oder lediglich katholischen Lehrkräften einzurichten, falls
im Schulverbande eine Schule der letzteren Art nicht bereits besteht, in welche die
Kinder eingeschult werden können.
Bei den nach Abs. 9 gemäß dem Gesetze vom 26. Mai 1887 (Gesetz-
Samml. S. 175) zu stellenden Anforderungen darf von den Beschlußbehörden
die Notwendigkeit der Beschulung in Schulen mit lediglich evangelischen oder
lediglich katholischen Lehrkräften nicht mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Schule
oder auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten verneint werden.
An einer Schule der im Abs. 1 und Abs. 4 bezeichneten Art soll die Zu-
sammensetzung des Lehrkörpers sich tunlichst dem Verhältnisse der die Schule
besuchenden Kinder anschließen.
37.
Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit katholischen oder nur
mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen
oder katholischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese
ein besonderer Religionsunterricht einzurichten.
Bei den nach Abs. 1 gemäß dem Gesetze vom 26. Mai 1887 (Gesetz-
Samml. S. 175) zu stellenden Anforderungen darf von den Beschlußbehörden
die Notwendigkeit des besonderen Religionsunterrichts nicht mit Rücksicht auf das
Bedürfnis der Schule oder mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Ver-
pflichteten verneint werden.
Wo eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit erheblichen Schwierig-
keiten und Kosten verbunden ist, darf zum Zwecke seiner Erteilung eine evangelische
oder katbolische Lehrkraft angestellt werden, welche auch mit der Erteilung ander-
weiten Unterrichts zu betrauen ist.