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für die Schuldeputation gegebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt
der Schulverband nur Schulen, die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession
besetzt sind, so gehört weder der Pfarrer der anderen Konfession noch der Rabbiner
dem Schulvorstand an.
Endlich gehören zum Schulvorstande zwei bis sechs zu den Schulen des
Schulverbandes gewiesene Einwohner. Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder
erfolgt durch Beschluß der Gemeindeorgane. Die Wahl geschieht durch die
Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung).
Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes sowie der Rabbiner bedürfen
der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt,
das Bestätigungsrecht auf die ihr nachgeordneten Organe zu übertragen. Der
& 44 II Abs. 4 findet Anwendung.
Betreffs des Ausschlusses von Mitgliedern des Schulvorstandes finden die
Bestimmungen des § 44 III mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausschusse stattfindet.
Die Dauer der Amter, die Verpflichtung zur Annahme der Wahlen sowie
die Beschlußfassung des Schulvorstandes richtet sich nach den Vorschriften des
§ 44 II Abs. 5, jedoch mit der Maßgabe, daß die gewählten Mitglieder zur Nieder-
legung ihres Amtes nach dreijähriger Amtsführung nur bei dem Vorhandensein
eines der Entschuldigungsgründe berechtigt sind, welche im §9 65 Abs. 2 der Land-
gemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (Gesetz-Samml. S. 233) ausgeführt sind
Der Vorsitzende des Schulvorstandes wird von der Schulaufsichtsbehörde
in der Regel aus der Zahl der Mitglieder des Schulvorstandes bestimmt. Eine
Teilung des Vorsitzes nach Geschäftszweigen ist zulässig.
Der Ortsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, berechtigt, an den
Sitzungen des Schulvorstandes teilzunehmen, und muß zu diesen eingeladen
werden. Er ist auf Verlangen jederzeit zu hören.
In Landgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern kann auf Beschluß
der Gemeindeorgane eine Schuldeputation eingesetzt werden, auf deren Zusammen-
setzung und Zuständigkeit die 99 43 bis 45 sinngemäß Anwendung finden. In
gleicher Weise können in Landgemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern Schul-
deputationen, jedoch nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, eingerichtet
werden.
In Gutsbezirken, die einen eigenen Schulverband bilden, ist im Falle des
§#8 Abs. 2 ein Schulvorstand zu bilden, auf dessen Befugnisse und Zusammen-
setzung die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung finden,
daß die Zahl der Mitglieder in dem Statute festgesetzt wird und daß die Wahl
durch die Gutsvertretung erfolgt.
In Gutsbezirken der im §& 8 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmt der Guts-
vorsteher die Zahl der aus den Einwohnern des Schulverbandes zu entnehmenden
Mitglieder und ernennt sie. Die ernannten Mitglieder bedürfen der Bestätigung
der Schulaufsichtsbehörde. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9
Anwendung.