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Lehrer an öffentlichen Volksschulen (Gesetz= Samml. S. 211), des Gesetzes vom
23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen Volksschulen (Gesetz Samml. S. 194), des Gesetzes vom 3. März
1897, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffent-
lichen Volksschulen (Gesetz= Samml. S. 25), des Gesetzes vom 4. Dezember 1899,
betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen
Volksschulen (Gesetz Samml. S. 587), wird durch dieses Gesetz nur insoweit be-
rührt, als an die Stelle der bisher zur Aufbringung des Diensteinkommens,
des Ruhegehalts, des Witwen= und Waisengeldes, der Beiträge zu den Alters-
zulagekassen, Ruhegehaltskassen, Witwen= und Waisenkassen usw. verpflichteten
Schulverbände, Schulsozietäten, Gemeinden und Gutsbezirke die nach diesem
Gesetze gebildeten Schulverbände treten.
95.
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die der Schul-
aufsichtsbehörde und den Schulverbänden nach dem bisherigen Rechte zustehenden
Befugnisse unberührt.
Die Aupfhebung öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des
Unterrichtsministers oder erfolgt auf seine Anordnung.
/66.
Sovweit den bestehenden Schuldeputationen und Schulvorständen außerhalb
des Gebiets des öffentlichen Volksschulwesens bisher auf Grund von Beschlüssen
der Schulverbände die Verwaltung anderweiter Schulangelegenheiten zugestan-
den hat, können solche durch Beschluß der Schulverbände auch den auf Grund
dieses Gesetzes gebildeten Schuldeputationen und Schulvorständen übertragen
werden.
Soweit den bestehenden Schuldeputationen und Schulvorständen außerhalb
des Gebiets des öffentlichen Volksschulwesens bisher auf Grund der Gesetze oder
der Anordnungen der Staatsbehörden Schulaufsichtsbefugnisse zugestanden haben,
ist die Schulaufsichtsbehörde berechtigt, diese fortan selbst auszuüben oder auf die
ihr nachgeordneten Organe oder bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung den
nach diesem Gesetze gebildeten Schuldeputationen und Schulvorständen ganz oder
teilweise zu übertragen.
67.
In dem vormaligen Fürstentume Hohenzollern-Hechingen werden die Schul-
verbände der Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezirk Sigmaringen angeschlossen.
68.
Der 9§ 18 des Hannoverschen Gesetzes, das christliche Volksschulwesen be-
treffend, vom 26. Mai 1845 (Hannov. Gesetz Samml. 1 S. 465) und der § 42
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10741.) 67