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fallen. nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Geländes
ur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen Bezeichmung und Größe, deren Eigentümer nach
Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen sowie,
wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den
Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen dreier Monate nach Vorlage
dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen
Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Uberweisung nicht erfolgt,
so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, ohne weiteres die gesetzliche
Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzoglich Sächsische Regierung
der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen wird.
Die Preußische Regierung wird dabei die Interessen der Herzoglich Sächsischen
Regierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zu-
stimmung abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw.
erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn-
verwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uber-
tragung dieser sowie der im Artikel IV unter 2 und 3 übernommenen Ver-
pflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren
sich zu verständigen; sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Uber-
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhaftet.
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so-
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnver-
waltung ist.
Von dem nach Artikel IV 3 zu leistenden Barzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen nach
der Betriebseröffnung seitens der Herzoglich Sächsischen Regierung an die König-
lich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die letztere sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen
Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen
Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises
schreiten, so wird die Herzoglich Sächsische Regierung zwecks Erwerbung des zur
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf die sich die
Verpflichtung im Artikel IV (unter 1 und 2) des Vertrags nicht bezieht, das Ent-
eignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen
von selbst Anwendung findet, und für die Ermittlung und Feststellung der Ent-
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen als
diejenigen, die bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in ihrem Gebiete zur