Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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II.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  schließt  den  Vertrag  nur  unter  der
Voraussetzung  der  Zustimmung  des  Landtags  der  Königlich  Preußischen  Monarchie
und  der  Senat  der  Freien  Hansestadt  Bremen  nur  unter  Vorbehalt  der  Zu—
stimmung  der  Bremer  Bürgerschaft.

III.

Zu  Artikel  2  Abs.  1

1.  Die  Bestimmung  im  ersten  Satze  des  Artikels  2  Abs.  1  des  Vertrags
findet  nicht  nur  auf  die  nach  Art  der  gegenwärtigen  Staatslotterien  als  dauernde
Einrichtung  veranstalteten,  sondern  auch  auf  einmalige  Lotterien  Anwendung.

2.  Die  Bestimmung  im  Artikel  2  Abs.  1  findet  auf  solche  Lotterien  der
dort  bezeichneten  Art,  welche  bei  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  noch  nicht  vollständig
  abgespielt  sein  würden,  schon  vom  Zeitpunkte  des  Abschlusses  dieses  Vertrags
  an  Anwendung.  Gegenwärtig  sind  Lotterien  der  a.  a.  O.  bezeichneten  Art,
welche  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  völlig  abgespielt  sein  sollen,
im  bremischen  Staatsgebiete  nicht  zugelassen.

3.  Der  Senat  der  Freien  Hansestadt  Bremen  wird  der  Königlich  Preußischen
Regierung  von  der  Genehmigung  jeder  einzelnen  Lotterie,  dem  Namen  und  der
Firma  ihres  Generalunternehmers  und  ihrem  Spielplane  Mitteilung  machen.

IV.

Zu  Artikel  3.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  sich  bis  zum  Inkrafttreten  des
Vertrags  die  Entschließung  darüber  vor,  ob  sie  die  von  der  Freien  Hansestadt
Bremen  zu  erlassende  Lotteriestrafgesetzgebung  als  den  Bestimmungen  des  Artikels  3
entsprechend  glaubt  ansehen  zu  können.

V.

Zu  Artikel  4  Abs.  2.

1.  Unter  „besonderen  Steuern  und  Abgaben““  im  Sinne  des  Artikels  4
Abs.  2  sind  nur  solche  Steuern  und  Abgaben  zu  verstehen,  welche  darauf  abzielen,
  das  Einkommen  der  Lotterieeinnehmer,)  welches  sie  als  solche  beziehen,  in
weitergehendem  Maße  steuerlich  zu  belasten,  als  es  nach  den  allgemein  geltenden
Steuergesetzen  belastet  werden  würde.

2.  Die  Königlich  Preußischen  Lotterieeinnehmer  sind  nicht  Staatsbeamte.
Sollte  wider  Erwarten  die  Königlich  Preußische  Regierung  während  der  Dauer
dieses  Vertrags  ibnen  die  Eigenschaft  von  Staatsbeamten  beilegen,  so  wird  sie
der  Freien  Hansestadt  Vremen  denjenigen  Ausfall  an  direkten  Staatssteuern  erstatten,
  der  Bremen  alsdann  hieraus  infolge  der  Vorschrift  im  §#  4  des  Reichsgesetzes
  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  119)  emstehen  würde.