Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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VI.

Zu  Artikel  5  Abs.  2.
Durch  diese  Bestimmungen  werden  Rechtsansprüche  der  bisherigen  Kollekteure
  der  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Landeslotterie  nicht  begründet.

VII.
Zu  Artikel  5  Abs.  4.
In  dringenden  Fällen  kann  die  Annahme  oder  Entlassung  eines  Lotterieeinnehmers
  auch  ohne  vorgängige  Mitteilung  an  die  nach  Artikel  5  Abs.  4  bezeichnete
  bremische  Behörde  erfolgen.

VIII.

Zu  Artikel  5  und  9  Abs.  2.

Der  Senat  der  Freien  Hansestadt  Bremen  wird  schon  vor  Inkrafttreten
dieses  Vertrags  so  rechtzeitig,  daß  die  Bestellung  der  Königlich  Preußischen  Lotterieeinnehmer
  vor  Beginn  des  Losevertriebs  für  die  erste  nach  dem  Inkrafttreten  des
Vertrags  abzuspielende  Königlich  Preußische  Klassenlotterie  erfolgen  kann,  der
Königlich  Preußischen  General-Lotteriedirektion  diejenigen  im  bremischen  Staatsgebiete
  wohnhaften  bisherigen  Kollekteure  der  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen
  Landeslotterie,  deren  Ubernahme  als  Königlich  Preußische  Lotterieeinnehmer
  gemäß  Artikel  5  Abs.  2  er  wünscht,  unter  Mitteilung  der  gewünschten
Losezahl  namhaft  machen.

 

IX

Zu  Artikel  6.

1.  Unter  der  Voraussetzung,  daß  der  reine  Einsatzpreis  eines  Loses  und
der  Prozenisatz  der  planmäßigen  Gewinnabzüge  des  Staates  in  allen  für  die
Bemessung  der  Rente  oder  die  nachträgliche  Rentenerhöhung  (Abs.  2  des  Artikels  0)
maßgebenden  Lotterien  der  gleiche  wie  gegenwärtig  war,  würden,  wenn  beispielsweise
  der  von  den  im  bremischen  Staatsgebiete  bestellten  Lotterieeinnehmern  erzielte
Loseabsatz  im  Durchschnitte  sämtlicher  Klassen  aller  in  den  beiden  ersten  Jahren
der  Vertragsdauer  abgespielten  Preußischen  Klassenlotterien  1  800  Lose  betrüge,
an  Rente  für  jedes  der  ersten  vier  Vertragsjahre  75  000  Mark  zu  gewähren  sein,
da  die  Vervielfältigung  der  Losezahl  mit  dem  Einheitssatze  von  40  Mark  nur
72  000  Mark  ergibt..  Würden  aber  nicht  1  800,  sondern  3.000  Lose  durchschnittlich
  abgesetzt  sein,  so  betrüge  die  Rente  für  das  dritte  und  vierte  Jahr  je
2  500  X  40  +  500  X  20  =  110  000  Mark,  und  es  wären  außerdem  nach  dem
zweiten  Satze  des  2.  Absatzes  des  Artikels  6  für  das  erste  und  zweite  Jahr  je
110  000  —  75000  =  35000  Mark  nachzuzahlen,  mithin  an  jedem  der  vier
Fälligkeitstermine  des  dritten  und  vierten  Jahres  55  000  +  17500  =  72500  Mark
zu  entrichten.  Der  Loseabsatz  im  dritten  Jahre  der  Vertragsdauer  bleibt  infolge
der  Bestimmung  im  Artikel  6  Abs.  3  für  die  Rentenbemessung  außer  Betracht,
während  derjenige  des  vierten  der  Rentenbemessung  für  das  fünfte  zu  Grunde
zu  legen  ist;  betrüige  also  der  Absatz  im  vierten  Jahre  z.  B.  3200  Lose)  so

Gesetz=  Samml.  1906.  (Nr.  10768—10769.)  80