Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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VI. 
Zu Artikel 5 Abs. 2. 
Durch diese Bestimmungen werden Rechtsansprüche der bisherigen Kollek- 
teure der Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie nicht begründet. 
VII. 
Zu Artikel 5 Abs. 4. 
In dringenden Fällen kann die Annahme oder Entlassung eines Lotterie- 
einnehmers auch ohne vorgängige Mitteilung an die nach Artikel 5 Abs. 4 be- 
zeichnete bremische Behörde erfolgen. 
VIII. 
Zu Artikel 5 und 9 Abs. 2. 
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird schon vor Inkrafttreten 
dieses Vertrags so rechtzeitig, daß die Bestellung der Königlich Preußischen Lotterie= 
einnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die erste nach dem Inkrafttreten des 
Vertrags abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie erfolgen kann, der 
Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion diejenigen im bremischen Staats- 
gebiete wohnhaften bisherigen Kollekteure der Herzoglich Braunschweig-Lüne- 
burgischen Landeslotterie, deren Ubernahme als Königlich Preußische Lotterieein= 
nehmer gemäß Artikel 5 Abs. 2 er wünscht, unter Mitteilung der gewünschten 
Losezahl namhaft machen. 
  
IX 
Zu Artikel 6. 
1. Unter der Voraussetzung, daß der reine Einsatzpreis eines Loses und 
der Prozenisatz der planmäßigen Gewinnabzüge des Staates in allen für die 
Bemessung der Rente oder die nachträgliche Rentenerhöhung (Abs. 2 des Artikels 0) 
maßgebenden Lotterien der gleiche wie gegenwärtig war, würden, wenn beispiels- 
weise der von den im bremischen Staatsgebiete bestellten Lotterieeinnehmern erzielte 
Loseabsatz im Durchschnitte sämtlicher Klassen aller in den beiden ersten Jahren 
der Vertragsdauer abgespielten Preußischen Klassenlotterien 1 800 Lose betrüge, 
an Rente für jedes der ersten vier Vertragsjahre 75 000 Mark zu gewähren sein, 
da die Vervielfältigung der Losezahl mit dem Einheitssatze von 40 Mark nur 
72 000 Mark ergibt.. Würden aber nicht 1 800, sondern 3.000 Lose durch- 
schnittlich abgesetzt sein, so betrüge die Rente für das dritte und vierte Jahr je 
2 500 X 40 + 500 X 20 = 110 000 Mark, und es wären außerdem nach dem 
zweiten Satze des 2. Absatzes des Artikels 6 für das erste und zweite Jahr je 
110 000 — 75000 = 35000 Mark nachzuzahlen, mithin an jedem der vier 
Fälligkeitstermine des dritten und vierten Jahres 55 000 + 17500 = 72500 Mark 
zu entrichten. Der Loseabsatz im dritten Jahre der Vertragsdauer bleibt infolge 
der Bestimmung im Artikel 6 Abs. 3 für die Rentenbemessung außer Betracht, 
während derjenige des vierten der Rentenbemessung für das fünfte zu Grunde 
zu legen ist; betrüige also der Absatz im vierten Jahre z. B. 3200 Lose) so 
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10768—10769.) 80
	        
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