Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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4.  War  bei  Ablauf  eines  vom  1.  Juni  bis  zum  31.  Mai  laufenden  Jahres
der  Vertragsdauer  eine  Königlich  Preußische  Klassenlotterie  nur  teilweise  abgespielt,
so  werden  behufs  Ermittelung  der  der  Rentenbemessung  oder  nachträglichen  Rentenerhöhung
  zu  Grunde  zu  legenden  Losezahl  die  bereits  abgespielten  Klassen  für
dieses  abgelaufene  Jahr,  die  bei  dessen  Ablauf  in  der  Abspielung  begriffene
Klasse  aber  für  dieses  oder  für  das  folgende  Jahr  in  Anrechnung  gebracht,  je
nachdem  der  größere  Teil  der  Ziehung  in  das  eine  oder  das  andere  fällt;  die
erst  im  nächsten  Jahre  abzuspielenden  Klassen  kommen  bei  diesem  in  Ansatz.

5.  Der  Vorgesetzte  der  Königlich  Preußischen  General-Lotteriedirektion
wird  der  Finanzdeputation  des  Bremischen  Senats  nach  Abspielung  von  je  zwei
Königlich  Preußischen  Klassenlotterien,  tunlichst  spätestens  drei  Monate  nach  beendeter
  Ziehung  der  zweiten  dieser  Lotterien,  Mitteilung  über  den  in  ihnen  von
den  im  bremischen  Staatsgebiete  bestellten  Einnehmern  erzielten,  nach  Artikel  6
Abs.  3  oder  4  für  die  nächste  Rentenbemessung  maßgebenden  Loseabsatz  machen,
auch  der  gedachten  Behörde  von  dem  Plane  jeder  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie
  nach  dessen  Feststellung  Kenntnis  geben.

X.
Zu  Artikel  8  Abs.  3.

Wenn  beispielsweise  in  der  ersten  der  beiden  nach  dem  3.  Absatze  des
Artikels  8  des  Vertrags  für  die  Zulässigkeit  seiner  Kündigung  maßgebenden
Lotterien  der  Einsatzpreis  des  Loses  der  gegenwärtige  war,  der  Gewinnabzug
16  vom  Hundert  und  der  Loseabsatz  2100  Stück  betrug,  bei  der  zweiten  dieser
Lotterien  aber  sich  der  Einsatzpreis  auf  ¼/  des  gegenwärtigen,  der  Gewinnabzug
auf  10½  vom  Hundert  und  der  Loseabsatz  auf  3.000  Stück  stellte,  so  sind  an

Stelle  der  Losezahl  von  2  100  Stück  2  100  —  1  —  2400  und  an  Stelle  derjenigen

  von  3000  Stück  3000  N/A#/N  10=  1  687/,  in  Ansatz  zu  bringen,  so

daß  der  Durchschnitt  2  043  3¾4  Stück  beträgt,  also  die  Voraussetzung  für  die  Anwendung
  des  Kündigungsrechts  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gegeben  ist.

 

 

 

XI

Zu  Artikel  9.

Sollte  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  den  Betrieb  der
Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Landeslotterie  schon  spätestens  mit
dem  Ablaufe  der  im  Frühjahr  1908  zur  Ausspielung  gelangenden  144.  Lotterie
einstellen,  so  soll  nach  Ziffer  XII  des  Schlußprotokolls  zu  dem  zwischen
Preußen“  und  Braunschweig  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  am  18.  Mai
1906  abgeschlossenen  Staatsvertrage  dieser  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  schon  am  1.  Juni  1908  in  Kraft  treten,  sofern  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  ihren  dahingehenden
Wunsch  spätestens  am  1.  Juni  1907  kundgibt  und  auch  die  Freie  Hansestadt
Bremen  damit  einverstanden  ist,  daß  auch  der  gegenwärtige  Vertrag  schon  am