Full text : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

530  $S  53.  Einfluß  des  Beamtenverhältnisses  auf  andere  rechtliche  Verhältnisse.

und  den  durch  denselben  begründeten  Rechten  und  Pflichten  in  notwendigem,
  logischem  Zusammenhang  stehen.  Es  können  nämlich  für
Beamte  Rechtsregeln  aufgestellt  sein,  welche  das  zwischen  dem  Staate
und  dem  Beamten  bestehende  Rechtsverhältnis  nicht  zum  Objekt
haben,  sondern  nur  zum  Motiv;  sei  es,  daß  sie  die  Anwendbarkeit
allgemeiner  Rechtssätze  auf  Beamte  ausschließen,  weil  durch  dieselben
die  volle  Erfüllung  der  Beamtenpflichten  beeinträchtigt  werden  könnte,
sei  es,  daß  sie  spezielle  Rechtssätze  aufstellen,  für  deren  Anwendung
die  Beamteneigenschaft  Voraussetzung  ist,  um  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  Rechnung  zu  tragen,  welche  bei  Gelegenheit  der  Amtsführung
  entstehen  können.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Rechtssätze
betreffen  teils  den  Gerichtsstand  der  Beamten,  teils  Befreiungen  derselben
  von  allgemeinen  staatsbürgerlichen  Lasten,  teils  Beschränkungen
oder  Begünstigungen  derselben  in  privatrechtlichen  Verhältnissen.

Hinsichtlich  des  Gerichtsstandes  besteht  die  Notwendigkeit,  für  den
Fall,  daß  der  Beamte  im  Auslande  seinen  Amtssitz  hat,  die  Zuständigkeit
  eines  inländischen  Gerichtes  anzuordnen,  und  es  kann  ferner  im
Inlande  für  den  Beamten  ein  dienstlicher  Wohnsitz  (domicilium  necessarium)
  mit  der  Wirkung  bestehen,  daß  derselbe  einen  allgemeinen
Gerichtsstand  begründet,  selbst  wenn  der  Beamte  tatsächlich  seinen
Wohnsitz  in  einem  anderen  Gerichtssprengel,  etwa  in  einem  Nachbarorte
  seines  Amtssitzes  hat.

In  betreff  der  Befreiungen  von  allgemeinen  Lasten  kommen  in
Betracht  Begünstigungen  oder  Befreiungen  rücksichtlich  der  Besteuerung,
  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  von  Vormundschaften,  von
Gemeindeämtern,  des  Geschworenendienstes.

In  privatrechtlichen  Verhältnissen  betreffen  die  für  Beamte  gegebenen
  Spezialvorschriften  Beschränkungen  der  Zwangsvollstreckung
und  der  Arrestlegung  auf  das  Diensteinkommen,  die  Aufhebung  von
Mietsverträgen  im  Falle  der  Versetzung,  die  Mitwirkung  einer  Staatsbehörde
  bei  der  Siegelung  des  Nachlasses  eines  Staatsbeamten,  die
Notwendigkeit  von  Ehekonsensen,  die  Vorrechte  des  Fiskus  bei  vermögensrechtlichen
  Ansprüchen  gegen  den  Beamten  in  und  außerhalb
des  Konkurses.

In  allen  diesen  Beziehungen  hat  das  Reichsbeamtengesetz  8  19
den  Grundsatz  aufgestellt,  daß,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  Bestimmung
  getroffen  ist,  die  aktiven  und  die  aus  dem  Dienste  geschiedenen
  Reichsbeamten  nach  denselben  Rechtsvorschriften  zu  beurteilen
sind,  welche  an  ihren  Wohnorten  für  die  aktiven,  bezw.  aus  dem  Dienst
geschiedenen  Staatsbeamten  gelten.  In  den  verschiedenen  Rechtsgebieten
Deutschlands  waren  demnach  bis  zum  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen

in  Elsaß-Lothringen  kommen  zur  Anwendung  die  Bestimmungen  in  den  $$  39fg.  des
Gesetzes  vom  13.  Februar  1899  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  11  ff.),  für  die  Professoren
  der  Universität  Straßburg  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1890,  $  2.  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  37.)