Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt 
zu offenbaren. 
*25. 
Wird im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Anderungen der 
Kirchenverfassung der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 
6. Mai 1885 (Gesetz= Samml. S. 135) die Erhebung und Einziehung einer 
Umlage angeordnet, so finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes Anwendung. 
Mit den dem Kirchenvorstande zustehenden Befugnissen kann der Bezirks-Synodal- 
Ausschuß oder ein von Amts wegen zu bestellender Bevollmächtigter, erforderlichen- 
falls auf Kosten der Kirchengemeinde, beauftragt werden. 
V. Besondere Bestimmungen für die Gesamtverbände. 
26. 
Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden auf die Gesamtverbände 
simgemäß Anwendung. 
Die dem Kirchenvorstande zustehenden Befugnisse werden von den Verbands- 
vertretungen nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Bestimmungen 
wahrgenommen. 
VI. Aufsichtliche Genehmigungen und Anordnungen. 
27. 
Für die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen 
und Anordnungen ist das Konsistorium zuständig. 
Wenn jedoch für die nach 9 19 Nr. 6 des Hannoverschen Kirchenvorstands- 
gesetzes vom 14. Oktober 1848 erforderliche Zustimmung die Zuständigkeit anderer 
Stelln begründet ist, steht die Genehmigung gemäß § 1 dieses Gesetzes diesen 
tellen zu. 
VII. Abergangs= und Schlußbestimmungen. 
28. 
Auf Anstaltsgemeinden findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
29. 
Die Kirchengemeinden sind berechtigt, an Stelle der Leistung von Hand- 
und Spanndiensten die Erhebung eines dem Werte entsprechenden Geldbetrags 
im Wege der Kirchensteuer zu beschließen. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung. 
630. 
Die Befugnis der Kirchengemeinden, auf Grund zu Recht bestehender älterer, 
von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes abweichender Ordnungen Kirchensteuern 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.