die Gegenseitigkeit verbürgt ist, und der zur Kirchensteuer herangezogene Aus-
länder nicht der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung abgegeben hat, daß er
zu deren kirchlichen Lasten beitragen wolle.
82.
Der an Stelle des Einspruchs zulässige Antrag auf Verteilung kirchen-
steuerpflichtigen Einkommens auf eine Mehrzahl steuerberechtigter Kirchengemeinden
ist von dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist von vier Wochen, welche mit
dem ersten Tage nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung der Steuer seitens der
zweiten oder einer weiteren, eine Steuerforderung erhebenden Kirchengemeinde
beginnt, an das Konsistorium zu richten. Das Konsistorium legt den Antrag
mit seiner Außerung der Staatsbehörde vor.
Die Staatsbehörde beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchen-
gemeinden.
83.
Wird die Beschwerde oder der Antrag den Vorschriften des §& 1 Abs. 1
und des § 2 Abs. 1 zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zur Ent-
scheidung oder Beschlußfassung zuständigen Staatsbehörde angebracht, so gilt die
Frist als gewahrt.
84.
Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Staatsbehörde nach §§ 1
und 2 steht binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be-
ginnenden Frist von zwei Wochen sowohl den Steuerpflichtigen als auch den be-
teiligten Kirchengemeinden die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung oder der angefochtene Beschluß auf
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechtes, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Klage ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder un-
richtige Anwendung des bestehenden Rechtes, oder worin die behaupteten Mängel
des Verfahrens gefunden werden.
In den Fällen des §5 1 Abs. 3 findet die Klage nicht statt.
5.
Durch die Erhebung der Beschwerde oder durch die Stellung des Ver-
teilungsantrags oder durch die Anstellung der Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehoben.