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86.
Die Staatsbehörde ist befugt, bis zur endgültigen Entscheidung die vor-
läufige Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen.
7.
Der ordentliche Rechtsweg findet gegen die Heranziehung zu einer gemäß
Artikel 1 genehmigten Kirchensteuer nur in den Fällen der 95 9 und 10 des
Gesetzes wegen Erweiterung des Rechtswegs vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml.
S. 241) statt.
Artikel V.
Wird im Falle des Artikels 21 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Kirchen-
verfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel, vom
19. März 1886 (Gesetz-Samml. S. 79) beziehungsweise des Artikels 35 Abs. 2
des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in dem Amtsbezirke des
Konsistoriums zu Wiesbaden, vom 6. April 1878 (Gesetz= Samml. S. 145)
beziehungsweise des Artikels 26 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Kirchen-
verfassung der evangelischen Kirche im Konsistorialbezirke Frankfurt a. M., vom
28. September 1899 (Gesetz= Samml. S. 457) die Erhebung und Einziehung
einer Umlage angeordnet, so finden die Bestimmungen des 9 25 des Kirchen-
gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und
Gesamtverbänden der evangelischen Kirchengemeinschaften im Bezirke des Kon-
sistoriums zu Cassel, vom 10. März 1906 (Kirchl. Amtsbl. S. 17) beziehungs-
weise des 9 25 des Kirchengesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in
den evangelischen Kirchengemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wies-
baden, vom 10. März 1906 (Kirchl. Amtsbl. S. 25) beziehungsweise des 9 24
des Kirchengesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evan-
gelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M., vom
10. März 1906 (Kirchl. Amtsbl. S. 3) Anwendung.
Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Gesamtverbände in der
evangelischen Kirche des Konsistorialbezirkes Cassel sowie auf die vereinigte evan-
gelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Stadtsynode zu Frankfurt a. M. und
ihre Organe sinngemäß Anwendung.
Artikel VII.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den Artikeln I und IV dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszu-
üben haben.
Sesez-Samml. 1906. (Nr. 10083—10688.) 12