Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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gesetze  vom  30.  Juni  1900  und  der  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Reichs—
und  Landesgesetze  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  959),

3.  der  §8  3  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1904,  die
Erstreckung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  auf  den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz
betreffend,  vom  7.  Juni  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  190).

8  7.  C)  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1910  in  Kraft.

(2)  Auf  die  Erledigung  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  anhängig  gewordenen
  Streitsachen  finden  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen  Vorschriften
  Anwendung.

Dresden,  am  24.  Dezember  1909.

Die  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz  und  des  Innern.
Dr.  v.  Rüger.  hr.  v.  Otto.  Jür  den  Minister:
Dr.  Schelcher.
Zipfel.

 

 

Nr.  103.  Verordnung,

einige  Anderungen  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung,  Prüfung  und
Anstellung  der  nicht  juristisch  gebildeten  Beamten  bei  den  Unterbehörden
und  im  Aussichtsdienste  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung
betreffend:

vom  27.  Dezember  1909.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Verordnung,  die  Ausbildung,  Prüfung  und
Anstellung  der  nicht  juristisch  gebildeten  Beamten  bei  den  Unterbehörden  und  im  Ausfsichtsdienste
  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  betreffend,  vom  23.  Juli  1892  (G.=  u.  V.Bl.
S.  324)  dahin  abgeändert,  daß  die  in  dieser  Verordnung  dem  Finanzministerium  vorbehaltenen
  Befugnisse  mit  Ausnahme  derjenigen  im  §  12  (Bestimmung  der  Zahl  der  im
Vorbereitungsdienste  beschäftigten  Zollakzessisten),  §  15  Absatz  2  (Ernennung  der  Mitglieder
  der  Prüfungskommission)  und  §  31  Absatz  2  (Zulassung  von  Ausnahmen)  auf  die
Generalzolldirektion  übertragen  werden.  An  diese  sind  demgemäß  die  im  §  2  Absatz  2
jener  Verordnung  erwähnten  Anstellungsgesuche  zu  richten.  Vor  Anstellung  der  im  §  1