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gesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhange stehenden Reichs—
und Landesgesetze (G.= u. V.-Bl. S. 959),
3. der §8 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Mai 1904, die
Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der Oberlausitz
betreffend, vom 7. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 190).
8 7. C) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.
(2) Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gewordenen
Streitsachen finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Vorschriften
Anwendung.
Dresden, am 24. Dezember 1909.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern.
Dr. v. Rüger. hr. v. Otto. Jür den Minister:
Dr. Schelcher.
Zipfel.
Nr. 103. Verordnung,
einige Anderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und
Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden
und im Aussichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung
betreffend:
vom 27. Dezember 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und
Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Ausfsichtsdienste
der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend, vom 23. Juli 1892 (G.= u. V.Bl.
S. 324) dahin abgeändert, daß die in dieser Verordnung dem Finanzministerium vorbehaltenen
Befugnisse mit Ausnahme derjenigen im § 12 (Bestimmung der Zahl der im
Vorbereitungsdienste beschäftigten Zollakzessisten), § 15 Absatz 2 (Ernennung der Mitglieder
der Prüfungskommission) und § 31 Absatz 2 (Zulassung von Ausnahmen) auf die
Generalzolldirektion übertragen werden. An diese sind demgemäß die im § 2 Absatz 2
jener Verordnung erwähnten Anstellungsgesuche zu richten. Vor Anstellung der im § 1