Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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und  die  periodische  Revision  dieser  Listen,  insbesondere  aber  die
Berathung  der  aus  jeder  Visitation  eines  ärztlichen  Distriktes
etwa  resultirenden  Verordnungen.

5)  Das  technische  Gutachten  über  die  Nothwendigkeit  und
Räthlichkeit  einer  Vermehrung  der  Apotheken  bei  neuen  Conzessionsgesuchen,
  und  des  diesfalls  ein  für  alle  Mal  anzunehmenden
  Systems.

6)  Das  technische  Gutachten  über  wichtige  sanitätspolizeiliche
  Fragen,  insbesondere  über  die  Natur  erscheinender  Epidemien
  und  Epizootien,  und  über  die  dagegen  zu  treffende
Fürsorge.

7)  Das  technische  Gutachten  über  etwaige  Reformen  in
Sanitätsanstalten  des  Kreises  (Spitäler  u.  s.  w.).

8)  Die  Prüfung  der  jährlichen  Berichte  über  die  Schutzpockenimpfung
  und  den  Entwurf  der  diesfallsigen  Bescheide.

9)  Die  Prüfung  der  Jahresberichte  der  Physikate  und  der
Entwurf  der  diesfallsigen  Bescheide  und

10)  die  Herstellung  der  ärztlichen  Statistik  des  Kreises.

Die  k.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  wird  hienach
das  weitere  Geeignete  bestimmen,  und  nicht  nur  die  Arbeiten
des  ärztlichen  Ausschusses  stets  rasch  expediren  lassen,  sondern
auch  diesem  Ausschusse  einen  vorzüglich  gewandten  Sekretär
oder  Funktionär  zu  Führung  des  Protokolls  ständig  beigeben,
damit  in  dem  Geschäfte  eine  angemessene  Stabilität  und  eine
gleichförmige  Grundlage  Platz  greife.

Uebrigens  sind  die  ärztlichen  Mitglieder  des  ärztlichen
Ausschusses  zu  den  Collegialsitzungen  cum  voto  consultativo
zu  ziehen,  so  oft  in  den  Gegenständen  zu  1  und  7  Collegialsitzungen,
  sei  es  in  entscheidender  Eigenschaft  nach  §.  129.  litt.  o.
der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember  1825,  über
die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang  der
obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen,  sei  es  in  konsultativer
  Eigenschaft,  auf  Aufforderung  des  Präsidiums  nach  §.  133
der  erwähnten  Verordnung  statt  finden.

München,  den  23.  Januar  1833.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  königliche  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
also  ergangen.