Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. 
— 
M. 28. 
(Ausgegeben den 7. October 1853.) 
  
52. Regierungs-Verordnung, 
das Verfahren bei Insinuationen von Zufertigungen in den nach dem un- 
bestimmten summarsschen Proceß zu verhandelnden Rechtssachen, an die 
dem Proceßgericht nicht unterworfene Parthei 
belressend. 
  
m 6. 25. Alinen 3. bes Hochl landesherrlichen Gesebes über den unbestimm- 
sten summarlschen Proceß ist verordner: 
I läger einer andern In= oder ausländischen Behörde als dem 
NMroceßgericht uncerworsen, so soll zu Umgebung förmlicher Requisieion der 
Behlellze###el in doppelten Eremplarlen ausgesertigt und dem zusländlgen 
Gerlcht mie der unter das eine Exemplor zu setzenden Bemerkung zuge- 
sendet werden, daß dasselbe als Jasimuationsdokument vollzogen zurückge- 
schlcke werden möge. 
Es hat sich jedoch nach gemachten Ersabrungen dieses vorgeschriebene Verfoh= 
ren wegen der daraus solgenden Vervielsältigung des Lequidations- und Sportelver- 
rechnungsgeschäftes, sowie wegen der, insbesomdere durch die bei manchen Pateimo- 
niolgerichten üblicken Instmnationen durch die Ortsrichter entebenden Wertläuftig= 
kelten und Vermehrung der Aussertigungskosten, nicht in allen Fällen als zweckmätig. 
becousgeslellt und wird daher zu mehrerer Vereinsachung des Versahrens bei Insinua- 
tionen mit Serenissimi Höchsler Genehmigung hiermit benimmt: 
daß die Insinuarion von Zusertigungen in allen nach dem unbeslimmten 
summarischen Proceß, zu verbandelnden Reches, Sachen auch an Partheien, 
welche elner andern inländischen Bebörde, als dem Procekgericht unter- 
worsen sind, diesem selbst durch seinen eignen Diener oder Boten nach 
vorgängiger Vorlegung des berressenden Erlasses behufs der dorauf zu be- 
merkenden Jnsi#nationsgeslattung gestortet sein soll. 
Grelz, den 21. September 1653. 
Furstl. Nruß. Plauischr Landesregierung das. 
v. Geldern, Crispendor.