Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. 
— 
M. 28. 
(Ausgegeben den 7. October 1853.) 
  
52. Regierungs-Verordnung, 
das Verfahren bei Insinuationen von Zufertigungen in den nach dem un- 
bestimmten summarsschen Proceß zu verhandelnden Rechtssachen, an die 
dem Proceßgericht nicht unterworfene Parthei 
belressend. 
  
m 6. 25. Alinen 3. bes Hochl landesherrlichen Gesebes über den unbestimm- 
sten summarlschen Proceß ist verordner: 
I läger einer andern In= oder ausländischen Behörde als dem 
NMroceßgericht uncerworsen, so soll zu Umgebung förmlicher Requisieion der 
Behlellze###el in doppelten Eremplarlen ausgesertigt und dem zusländlgen 
Gerlcht mie der unter das eine Exemplor zu setzenden Bemerkung zuge- 
sendet werden, daß dasselbe als Jasimuationsdokument vollzogen zurückge- 
schlcke werden möge. 
Es hat sich jedoch nach gemachten Ersabrungen dieses vorgeschriebene Verfoh= 
ren wegen der daraus solgenden Vervielsältigung des Lequidations- und Sportelver- 
rechnungsgeschäftes, sowie wegen der, insbesomdere durch die bei manchen Pateimo- 
niolgerichten üblicken Instmnationen durch die Ortsrichter entebenden Wertläuftig= 
kelten und Vermehrung der Aussertigungskosten, nicht in allen Fällen als zweckmätig. 
becousgeslellt und wird daher zu mehrerer Vereinsachung des Versahrens bei Insinua- 
tionen mit Serenissimi Höchsler Genehmigung hiermit benimmt: 
daß die Insinuarion von Zusertigungen in allen nach dem unbeslimmten 
summarischen Proceß, zu verbandelnden Reches, Sachen auch an Partheien, 
welche elner andern inländischen Bebörde, als dem Procekgericht unter- 
worsen sind, diesem selbst durch seinen eignen Diener oder Boten nach 
vorgängiger Vorlegung des berressenden Erlasses behufs der dorauf zu be- 
merkenden Jnsi#nationsgeslattung gestortet sein soll. 
Grelz, den 21. September 1653. 
Furstl. Nruß. Plauischr Landesregierung das. 
v. Geldern, Crispendor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.