Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 21. 
(Auögegeben den 25. August 1854.) 
  
38. Gesetzliche Verordnung, 
die Kaufmännischen Anweisungen betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer 
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben, um in Bezug auf die Kaufm ännischen Amwveisungen und die aus ihnen her- 
vorgehenden Rechtsverbindlichkeiten, eine Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung der 
benachbarten mit Unserm Fürstenthum in vielseitigem Handelsverbehr stehenden Staa- 
ten herbeizuführen, zu verordnen Ung bewogen gefunden und verordnen hiermit: 
S. I. 
Kaufmännische Anweisungen, d. i. solche Papiere, welche in ihre Fasuns 
(nicht blos in einer Aufschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der F. 4 
der deutschen Wechselordnung No. 2. bis 8. für Wechsel vorgeschriebenen # aus- 
gestellt sind, stehen, insoweit nicht in den folgenden Bestimmungen etwas Abwei- 
chendes festgeseht ist, dem gezogenen Wechsel allenthalben gleich. 
*. 2. 
Auf Uso (all’ uso) tahlbor gestellte Anweisungen verfallen am 14. Tage 
nach ihrer Präsentation zur Sicht. 
8. 3. 
Anweisungen werden nicht zur Annahme präsentirt. Geschiehr dies, so ist der 
Bezogene nicht verpslichter, sich darauf zu erklären, und der Inhaber ist nicht be- 
sugt, wegen Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu 
erheben und Regreß zu nehmen.
	        
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