Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
– 
„W. 24. 
(Ausgegeben den 17. November 1854.) 
  
67. Vcrordnung, 
die Abschätzung der gegen Feuersgefahr versicherten beweglichen Gegen- 
stände auf dem Lande betreffend. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß auf dem Lande das Mobillar 
bleweilen auf sehr hohe, zu dessen wahrem Werthe außer Verhältaiß stehende Sum- 
men #en eteh versichert werde. 
Es un zwar die Agemen der Feue versicherungsanstolten in Gemähheit 
der Bepinenon in J. 0 der Laudesbetrlichen Verordnung vom 20. Februar 1852 
verpflichter, bei Versicherung von Mobilien dorauf zu sehen, doß nicht auf Sum- 
men, die ihnen noch den Verbältnissen des Anmeldenden oder soast zu poch erschei- 
nen, versichert werde; do es jedoch denselben wegen Ortsen##sernung und Geschästs- 
umsang allcht immer möglich ilt, sich durch eigene Ansicht von dem Werthe der zu 
versichernden Gegenstönde zu ürce zeugen, auch die Wertbekenntniß bezüglich der, zur 
Becceibung der Landwirthschaft oder der ländlichen Gewerbe dienenden oder aus den- 
selben gewonnenen Gegenstände von ihnen nicht erwartet werden kann, so wird zu 
möglichsler Verbütung übermästiger Versicherungen mit Serenissimi Söchsler Ge. 
nehmigung verordnet, was solgt. 
Die Gerlchtsbegörden haben die ön in Gemaßheit der Bessimmung in §. 5. 
der Landesherrllchen Verordnung vom 20. Februar 1852 durch die Agenten der 
auslaͤndischen Feuer versicher ungkanalien und den Vorsland des hierländilchen Brand- 
ant ns, Vereins zugehenden Anzeigen über die durch ihte Gerichtsuntergetenen 
dem Lande erso“ ½ Versickerungen mit den Gerichtepersonen der betceffenden 
Srschften von Zeit zu Jeit und zwar wenigstens jähelich einmol durchzugehen und 
deren pftichemähiges Oesirhat darüber, od die elnzelne Versicherung zu hoch er- 
scheine, zu vernehmen. 
Werden blerbei von den Orrichtepeesonen Bedenken über die Richtigeelt der 
Werthsangaben gräußert, so hat die Gerichtebehözde das wohre Sachverhältniß durch
	        
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