Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Schärfungen 
der Fretihells= 
strafen. 
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Mündel, Herrschaften ihre Dienstboten, Lehrherren ihre Lehrlinge zur Begehung 
oder Mitbegehung der verbrecherischen Handlung gemißbraucht haben; 
d. wenn das Verbrechen bei Nachtzeit d. h. nach Untergang und vor Auf- 
gang der Sonne, ingleichen wenn es an Sonn-, Fest= oder Bußtagen verübt 
worden ist; 
e. wenn der Thäter bei der Unternehmung des Verbrecheus eine besondere 
Geflissenheit z. B. durch Uebersteigen von Wald-, Feld= und Gartenbefriedigungen 
oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hatz 
f. wenn das Verbrechen im Complott, d. h. nach genommener ausdrücklicher 
Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft von Mehreren ausgeführt wurde 
(K. 6); 
k. wenn der auf der That Betroffene auf Anrufen nicht stehen geblieben ist, 
oder sein Werkzeug auf Anrufen des Eigenthümers, des Försters oder sonstigen 
Aufsehers nicht abgelegt oder durch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder 
sonst sich unkenntlich zu machen gesucht hat; 
h. wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten eines Spannfuhr- 
werks, eines Handwagens oder Handschlittens sich bedient hat; 
i. wenn die fraglichen Gegenstände nicht unmittelbar zur Befriedigung eines 
eigenen Bedürfnisses, sondern zum Verkauf oder zur Verarbeitung Behufs des 
Handels entwendet oder wirklich veräußert worden sind; 
k. wenn das Verbrechen an Obst-, Samen= oder Zierbäumen, Hägereisern 
oder Baumpfählen begangen worden ist; 
1. wenn widerrechtliches Grasen oder Samensuchen in jungen Schlägen oder 
Anpflanzungen geschieht. 
8. 9. 
Schärfungen der Freiheitsstrafen treten nur ein, soweit dieselben im gegen- 
wärtigen Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben sind. 
Dieselben bestehen: 
1) in Dunkelarrest, welcher höchstens dreißig Tage dauern darf und dergestalt 
zu verbußen ist, daß nach jedem vierten Tage des Dunkelarrestes ein achttägiger 
Zwischenraum zu lassen und erst nach dessen Verlauf mit dem Dunkelarrest fort- 
zufahren ist; 
2) in hartem Lager, nicht über die Dauer von dreißig Tagen und in der 
Weise, daß nach Verbüßung zweier Tage mit hartem Lager jedesmal ein Zwischenraum 
von zwei Tagen zu lassen ist; 
3) in Entziehung warmer Kost und Beschränkung derselben auf Wasser und 
Brod, ununterbrochen nicht länger als zwei Tage hintereinander. Es können jedoch 
höchstens dreißig solcher beschränkter Kosttage zuerkannt werden. 
Schärfungen verschiedener Art können mit einander verbunden werden; in diesem
	        
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