Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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h)  die  Ritterguishaͤusler  ln  deere  Deziehung  bleselben  Belträge  lelsten,  wie
dle  Häte  in  der  betreffenden  Geme

das  Rlttergut  außerdem,  7  der  durch  die  Kleinhöusler  der  betresseuben
  Gemeinde  zuwachsenden  Last,  noch  elnen  besonders  sestzusehenden  Zuschuß  zur
Semesmnemenenge  übernimmt.

Stellen  sich  dem  Auschlusse  der  berreffenden  Ortschasten  aon  elne  benachbarte
—*m  wesenellche  Hindernisse  entgegen,  so  ist  zu  erörtern,  ob  dle  Hn  einer
selbstKäändigen  Gemeinde  ausführbar  ist;  dabei  dienc  Folsendes“  als  Regel:

)  das  Rittergut  hat  jeden  Falles  in  den  Gemeindeverband  zu  treten  und  alle
Obliegenheiten  anderer  Gemeindeglseder  Hinsichtlich  der  Verforgungspfliche  zu  übernehmen.


1  e  zu  elner  Gemeinde  zu  bildenden  Ritkergutshäusler  erwerben  dadurch
#endlbade.  *  Verbelrathung  Ortsangehöriger,  der  Aufnahme  Fremder  und  der
elwolgen  Neubauten  die  9.  3.  und  5.  der  Gemeinde  dieserhalb  zugesicherten  Besugnlsse.


)  Die  Beiträge,  welche  das  Rittergut  elnerleits  und  die  übrigen  Gemelnde.
hicber  zu  dem  Aufwand  auf  Armenverpflegung  zu  leislen  baben,  werden  Regierungswegen
  sestgesett,  und  dabei  nach  Besinden  der,  in  benachbarten  Gemeinden  süc  dergleschen
  letungen  übliche  Maßlkab  zu  Grunde  /elegl

4  lt  sich  im  Louse  der  Verbandlungen  heraus,  daß  nach  den  beslehenden
Barhahee  sich  der  Bildung  einer  Gemeinde  zu  große  Schwierigkeiten  entgegenstellen,
  so  ist  mit  derselben  bis  auf  ersolgende  weitere  gesebliche  Bestimmungen  elnst.
wellen  Anstand  zu  nehmen.

Das  Verßäleniß,  nach  welchem  r*ni  Beilsleuern  zur  Armenvetsorgung  von  den  trzur
Gemelndegliedern  zu  erheben  sind,  wird  durch  ein  Geseh  über  Vertheilung  der  Ge.  sorguna
meindelasten  sest  geregelt  werden.  Bis  dahin  ist  für  jede  Ortschaft  die  daselbst  bei
Aufbringung  der  Gemeindeleislungen  besolgte  Norm  maßgebend,  sosern  es  niche  die
Gemelndeglieder  vorzießen,  bejzügiich  des  Aufwands  auf  Armenverforgung  elne  besondere
  Vereinbarung  zu  krefsen.

6.  17.

Wo  Rletergutshäusker  oder  Pfarrdocalen  mit  andern,  bisher  schon  im  Gemeinde,  En  *E#
verbande  befindlich  gewesenen  Onsongehörigen  zusammenrreffen,  komme  rücksichelich  der  uun  der  Rürter-Beiträge
  zur  Armenversorgung  für  dle  erstern  beiden  durchgehends  der  bel  den  uepie  und
meindegliedern  besiondene  Beittagesuß  in  Anwendung  und  es  sind  demna
Kleinhäusser,  Feldhäuslee  u.  s.  w  deren  Besibungen  vom  Ritlergutsbeden  abgeftenn
worden  sind,  der  entsprechenden  Besitzklosse  der  Gemelndeglieder  völlig  gleich  zu  stellen.

Eine  Befreiung  dieser  Classe  Octéongehöriger  von  der  Mitleidenhelt  bei  den,
auf  Armenversorgung  Bejug  habenden  (Gemeindeleistungen  kann  künftig  aus  keinerlei
Rechtsgrunde  beansprucht  oder  erworben  werden