Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
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„W. 9. 
(Ausgegeben den 21. Februar 1854.) 
  
20. Landesherrliche Verordnung, 
die Aufhebung des Gesindezwangsdienstes und der Schutzgelder in den 
Patrimonial-Gerichtsortschaften 
betreffend. 
Wie Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer 
ginie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 7. 1c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Durch Unsere Verordnung vom 25. April 1848 ist der für Unsere Domeai- 
nengüter bestandene Gesindezwangödienst, sowie die Verbindlichkeit zu Entrichtung 
der Schutzgelder aufgehoben worden, eine dreichmäßige zucdrnche Aufhebung des 
Gesindezwangsdienstes auf den Rittergutern, und der an die Besitzer der letztern zu 
entrichtenden Schutzgelder aber hat biöher noch nicht S#n gehabt. 
Da jedoch nun von Seiten Unserer getreuen Ritterschaft auf dem jüngsthin 
abgehaltenen Deputationskage bei Grlegenheit der Verhandlungen zu Vorbereitung 
des unterm 3Zten vorigen Monats erlassenen Gesebes über Ortsangehörigkeit und 
Versorgungspflicht erklärt worden, daß sie auf Gesindezwangödienste und Schubzgel- 
der verzichten wolle, wenn ihre Verhältnisse rücksichtlich der Versorgung der Be- 
wohner der auf Ritterguts-Grund und Boden ausgebauten Kleinhäucler so, wie 
durch das —m Gesetz geschehen, regulirt worden: So verordnen Wir hier- 
mit, was ft 
+ 4 früher bestandene Gesindezwangödienst ist auch rücksichtlich der dazu 
berechtigt gewesenen Rirtergücer aufgehoben und darf nicht weiter ge- 
fordert werden 
2) Eben so kommt die Verbindlichkeit der unter Patrimonialsurisdiction 
wohnenden Hausgenossen, an die betreffende Gerichtöherrschaft ein so- 
genanntes Schutzgeld zu entrichten, so weit diese Verbindlichkeit bieher
	        
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