Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M. 2. 
(Ausgegeben den 17. Januar 1854.) 
  
5. Patent, 
die im Jahr 1854 zu entrichtenden Landesabgaben 
bekrefsend. 
(Publicirt in Nummer 101 des Amts= und Verordnungéblattes, Jahrgang 18563.) 
Da die Erbebung der auf vorgängige ständische Bewilllgung mitrelst Patents 
vom 16. December 1852 ausgeschriebenen össentlicken Abgaben mit UAblauf dieses 
Johres zu Ende geht, zur Deckung der Londesbedürfnisse aber die Sicherslellung der 
unemtbehrlichen regrimäßigen Zuflüässe zur Landescosse unumgänqlich nörhig ist, so ist 
von Durchlauch:igsier Landesherrschaft, ouf Vorkrag Fücslll. Regierung und mit ous- 
drücklicher landsländischer Bewilligung, die Forterhebung 
e Meoie biebertenn Contelbutionsabgabe mit Einschluß der städtischen Consumrions= 
bgabe vom Bier 
D) der etene den allen ordinären Landessteuern bisher entrichteten drei Susten- 
karionssteuern, 
C) des bisherigen Karkenstempels, und 
(!) sämmeticher zeitherlger Zustusse der Landstraßenbancasir, einschließlich der davon 
zur Landesschulcasse überwiesenen Abgabe, mit landesherrlich zugestandener 
sorrdauernder Widmung der Tanzdispensationsgelder, 
und zwar insgesammt 
« bis Ende des Jahres 1854, 
sowelt nicht oen im Lause desselben elne Aenderung im versassungsmäßigen Wege 
beschlossen wor 
em zu —— werden, mie nurbemerktem Vorbehalte, vor Fuͤrstl. Regierung 
die erwähnten lünfzehn ordinären Landessteuern, welche bel Einführung des Vier- 
gehntbalersusies lour des § 26 des Münzgesetzes vom 1.1. December 1841, mit Zu. 
rücksührung des Steuerbetrags nach Conventionsqgroschen auf die gleiche Höhe in 
Silbergroschen und mit Erlaß des Agio, an die Seelle der stüheren zwölf ordlnären 
Steuern des Conventionssußes gerreten sind, und dle erwähmten drei Sustentations-
	        
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