Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. II. 
(Ausgegeben den 7. März 1854.) 
  
25. Regierungs. Bekanntmachung, 
die Veröffentlichung des Bundesbeschlusses vom 26. Januar 1854 
wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher 
bekressend. 
Auf Höchsten Befehl wird der von der hohen deutschen Bundesversammlung 
in ihrer dritten Sitzung vom 26. Januar 1854 gefaßte Beschluß wegen gegensei- 
tiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete in Nach- 
stehendem zur allgemeinen Nachachtung hiermit veröoffentlicht. 
Greiz, den 20. Februar 1854. 
Fürstl. Neuß. Planische Landesregierung das. 
Otlo. 
v. Geldern-Crispendork. 
Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854. 
Artikel I. 
Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den Bundesbeschluß vom 
13. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher getroffenen An- 
ordnungen, für deren Ausführung die folgenden Arcikel gleichfalls in Anwendung 
zu bringen sind, verpflichten sich die Bundeostaaten gegenseitig, Individuen, wel- 
che wegen anderer Verbrechen oder Vergehen (ausschließlich der Abgabendefrauda- 
tionen und der Uebertretungen von Polizei: und Finanzgeseben) von einem Gerichte 
desjenigen Staates, in welchem oder gegen welchen das Verbrechen oder Vergehen 
begangen worden, verurtheilt oder in Anklagestand versetzt sind, oder gegen die 
ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort erlassen ist, diesem Staate auszuliefern, vor-
	        
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