Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
o— 
„W. 1. 
(Ausgegeben den 12. Januar 1839.) 
  
1. Verordnung, 
die Auswechselung der Gassenscheine 
betreffend. 
Bezüglich der Auswechselung der hierländischen Cassenscheine gegen Silber- 
münze haben Wir Uns bewogen gefunden, wegen Ausführung der Verordnung 
vom 26. November vorigen Jahres (No. 38 der Gesetzsammlung) folgende wei- 
tere Bestimmungen zu treffen. 
1. 
Die Auswechselung, welche in Gemäßheit der bestehenden Verträge nach dem 
vollen Nennwerthe gegen gesetzlich zulässige Silber= Courant-Münze erfolgen wird, 
kann an jedem Wochentage, Vormittags zwischen neun und zwölf Uhr, Nachmit= 
tags zwischen drei und fünf Uhr, erfolgen. 
2. 
Ausgenommen bleiben nur folgende Tage, an welchen die Auswechselung nicht 
stattfindet: 
a) der erste und der letzte Tag jedes Monats; 
ß) die Tage vom 28. December bis zum 5. Januar.
	        
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