Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

30. Nachtrag 
zur Greizer Stadtordnung, die Betheiligung der Offiziere, der Geist- 
lichen und Lehrer in Greiz bei Gemeindeleistungen 
betressend. 
Wir E Carolinc Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß älterer 
Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu Hessen. Homburg, 
als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen Sohnes, 
Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie souveräuen 
Fürsten Neuß, Grafen und Herru von Plauen 2c. und Landesregeutin, 
sinden Uns bewogen, zu Beseitigung der seither bestandenen Zweifel Betreffs der 
Verbindlichkeit der hiesigen Offiziere, Geistlichen und behrer auf Grund der hier- 
über von Unserer Regierung mit dem hiesigen Stadtrathe und den Stadtverord= 
neten gepflogenen Verhandlungen solgendes zu verordnen: 
C. 1. 
Die hier stehenden Ossiziere dürfen zwar für jeb in keiner Weise zur Mit- 
leidenheit bei den stadtischen Gemeindeleislungen gesogen werden. Eo bleibt jedoch 
vorbehalten, die Verhältnisse der, beiden Fürstenthnmern Reuß gemeinschaftlich an- 
gehörenden Ofsiziere zu den betreffenden Wohnortögemeinden nach depfallsiger Ver- 
einbarung mit der Fürstlichen Regierung hoher jüngerer binie fest zu regeln und 
demgemäß nach Befinden weitere Verfügung zu kreffen. 
Uebrigens haben auf die gegenwärtige Befreiung diejenigen hiesigen Offiziere 
keinen Anspruch, welchen wegen des Erwerbs eines im Stadtbezirke gelegenen 
Grundstücke oder zu Folge ihres auf irgend welchem Grunde beruhenden Gesuchs 
das hiesige Börgerrecht ertheilt worden ist oder künftig ertheilt werden wird.
	        
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