Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Bricht in einem Stalle die Seuche aus, so wird der ganze Viehstand in 
demselben, auch wenn anscheinend noch gesunde Stücke darunter sich befinden, 
getödtet. 
Es ist überhaupt von der alleräußersten Wichtigkeit und trägt am meisten 
zur baldigen Tilgung der Seuche bei, daß jedes befallene Thier Hleich im ersten 
eginn der Krankheit ohne vorherige Beobachtung desselben in den Quaran- 
taine-Ställen sofort getödtet und beseitigt werde. 
5S. 6. 
Das getödtete Vieh wird sofort auf der Grabstelle verscharrt. Dasselbe 
geschieht mit dem schon im Orte gesallenen. Die Grabstelle ist nicht zu weit 
vom Orte entfernt, auf einer möglichst abgelegenen und wüsten Stelle anzu- 
legen. Die Gräber müssen 6—8 Fuß tief sein. Alles Abledern oder heim- 
liche Vergraben ist verboten. Die Haut muß vorher ausreichend durchschnitten 
und der Cadaver mil ungelöschtem Kalk überschüttet werden. 
8. 7. 
Es ist ein tüchtiger Mensch zu bestellen: 
a) zun Tädten der Thiere, 
b) zum Abholen der gefallenen mittelst Karre oder Schleise von Pers 
den gezoge 
) zum Auswerfen der Gräber und Verscharren. 
8. 8. 
Zum Entscheide in zweifelhaften Krankheitsfällen können die Thiere einer 
Observation unterzogen werden, welche indeß 48 Stunden nicht überschreiten darf. 
Was nach Ablauf dieser Frist sich krank ot. wird sofort getödtet; es 
entscheidet darüber der Revisor des kranken Viehes 
Diese Observation geschieht im ersten Ouarantaine-Stalle, welcher auf 
3—4 Stück gleich nach dem Ausbruche der Seuche der Negel nach anzulegen 
ist und zwar in der Nähe des Verscharre-Platzes. 
Wird das Vieh nach Ablauf der 48slündigen Quarantaine als gesund 
erkannt, so wird ed in den zweiten Quarantainc-Stall gebracht, welcher 5—6 
17“
	        
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