Zu Art. 144
des
Einführungs-
gesetzes.
Hinterlegung.
Zu Art. 102
Absatz 2 des
Einführungs-
gesetzes.
Kraftlos-
erklärung.
Zu Art. 103
des
Einführungs-
gesetzes.
Verpflegungs-
aufwand.
Zu Art. 119
Nr. 3 des
Einführungs-
gesetzes.
Hinzu-
schlagung.
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4. Zur Hinterlegung sind andere Sachen als die im § 372 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten nicht geeignet.
85. Für die Kraftloserklärung der im § 80 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Urkunden kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ein anderes Ver-
fahren als das Aufgebotsverfahren bestimmt werden. Die bisher genehmigten Bestimm-
ungen bleiben unberührt.
# 6. Der Staat kann Ersatz der für den Unterhalt einer Person in einer Landes-
Straf= oder Korrektionsanstalt oder in einem Gefängnisse gemachten Aufwendungen von
dieser Person sowie von denjenigen verlangen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unterhaltspflichtig waren.
Das gleiche Recht steht den Gemeinden hinsichtlich des Ersatzes der für den Unter-
halt einer Person im Gefängnisse gemachten Aufwendungen zu.
§ 7. Soll ein Grundstück mit einem Grundstücke, dessen Theilbarkeit nach den Vor-
schriften des öffentlichen Rechtes beschränkt ist, in dem Sinne vereinigt oder ihm in dem
Sinne zugeschrieben werden, daß die Grundstücke hinsichtlich der Theilbarkeit ein Ganzes
bilden (Hinzuschlagung), so finden die Vorschriften der 88 8 bis 11 Anwendung.
& . Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, mit denen das
eine der Grundstücke belastet ist, müssen auf das andere Grundstück erstreckt werden.
Sind beide Grundstücke mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden
belastet, so muß das Rangverhältniß so geordnet werden, daß jede dieser Belastungen für
beide Grundstücke den gleichen Rang erhält.
+&li9. Ist das eine der Grundstücke mit einem Vorkaufsrechte belastet oder ist zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Grundbuchblatt eines der Grundstücke
ein Vorkaufsrecht oder ein Wiederkaufsrecht als Verfügungsbeschränkung eingetragen,
so kann die Hinzuschlagung nur mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder des
Wiederkaufsberechtigten erfolgen., Haftet das Vorkaufsrecht oder das Wiederkaufsrecht
in der vorbezeichneten Weise zugleich auf dem anderen Grundstücke, so ist die Zustimmung
nicht erforderlich.
10. Gehört das Grundstück, das hinzugeschlagen werden soll, nach Ausweis des
Grundbuchs zu einer Vorerbschaft oder zu einer Familienanwartschaft, so ist die Hinzu-
schlagung nur mit Zustimmung des Nacherben oder der Anwärter zulässig. Gehört das
andere Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs zu derselben Vorerbschaft oder Familien-
anwartschaft, so ist die Zustimmung nicht erforderlich.