Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Zu Art. 144 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Hinterlegung. 
Zu Art. 102 
Absatz 2 des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Kraftlos- 
erklärung. 
Zu Art. 103 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Verpflegungs- 
aufwand. 
Zu Art. 119 
Nr. 3 des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Hinzu- 
schlagung. 
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&# 4. Zur Hinterlegung sind andere Sachen als die im § 372 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten nicht geeignet. 
85. Für die Kraftloserklärung der im § 80 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- 
neten Urkunden kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ein anderes Ver- 
fahren als das Aufgebotsverfahren bestimmt werden. Die bisher genehmigten Bestimm- 
ungen bleiben unberührt. 
# 6. Der Staat kann Ersatz der für den Unterhalt einer Person in einer Landes- 
Straf= oder Korrektionsanstalt oder in einem Gefängnisse gemachten Aufwendungen von 
dieser Person sowie von denjenigen verlangen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs unterhaltspflichtig waren. 
Das gleiche Recht steht den Gemeinden hinsichtlich des Ersatzes der für den Unter- 
halt einer Person im Gefängnisse gemachten Aufwendungen zu. 
§ 7. Soll ein Grundstück mit einem Grundstücke, dessen Theilbarkeit nach den Vor- 
schriften des öffentlichen Rechtes beschränkt ist, in dem Sinne vereinigt oder ihm in dem 
Sinne zugeschrieben werden, daß die Grundstücke hinsichtlich der Theilbarkeit ein Ganzes 
bilden (Hinzuschlagung), so finden die Vorschriften der 88 8 bis 11 Anwendung. 
& . Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, mit denen das 
eine der Grundstücke belastet ist, müssen auf das andere Grundstück erstreckt werden. 
Sind beide Grundstücke mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden 
belastet, so muß das Rangverhältniß so geordnet werden, daß jede dieser Belastungen für 
beide Grundstücke den gleichen Rang erhält. 
+&li9. Ist das eine der Grundstücke mit einem Vorkaufsrechte belastet oder ist zur 
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Grundbuchblatt eines der Grundstücke 
ein Vorkaufsrecht oder ein Wiederkaufsrecht als Verfügungsbeschränkung eingetragen, 
so kann die Hinzuschlagung nur mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder des 
Wiederkaufsberechtigten erfolgen., Haftet das Vorkaufsrecht oder das Wiederkaufsrecht 
in der vorbezeichneten Weise zugleich auf dem anderen Grundstücke, so ist die Zustimmung 
nicht erforderlich. 
10. Gehört das Grundstück, das hinzugeschlagen werden soll, nach Ausweis des 
Grundbuchs zu einer Vorerbschaft oder zu einer Familienanwartschaft, so ist die Hinzu- 
schlagung nur mit Zustimmung des Nacherben oder der Anwärter zulässig. Gehört das 
andere Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs zu derselben Vorerbschaft oder Familien- 
anwartschaft, so ist die Zustimmung nicht erforderlich.
	        
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