Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
VI5. 
(Ausgegeben den 23. Mai 1868.) 
31. Gese 6, 
die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen im Anschlusse an S. 45 der Gewerbeordnung vom heutigen Tage über die für 
den Wegfall gewisser Verbietungerechte zu leistende Entschädigung mit Zustimmung Unseres 
getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
Für den Wenfall der nach F. 45 der Gewerbeordnung aufgehobenen Verbietungs- 
rechte werden die Inhaber in folgenden Fällen entschädigt: 
a) wenn und soweit ein Verbielungorecht durch verfassungsmäßig bestätigte In- 
nungsartikel für eine geschlossene Zahl von Innungemitgliedern begründet war 
und außerdem bei dem Einzelnen neben dem Junungsmeisterrechte den Besitz 
einer dinglichen Gewerbeberechtigung erforderte, die entweder mit einem Grund- 
stücke verbunden oder als selbstständige Berechtigung in das (erichtshandels- 
buch eingetragen oder zum (intrage in dasselbe befähigt ist; 
) wenn ein Verbietungörecht dem Besicher einer Gewerbsaulage, einer Gemeinde 
oder einer nicht unter a) fallenden Genossenschaft innerhalb eines Bezirks durch 
Lültige Privilegien verliehen, und bei der Verleihung das Wiederaufheben oder 
Mindern nicht vorbehalten worden war. z3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.