Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

212 
33 ss: & M# 4 4 
4 • B’ 
vom 18. Juni 1868 
betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbesalz 
sowie 
die Controle hinsichtlich des abgabefrei verabfolgten denaturirten Salzes. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung gleich- 
mäßiger Controlemaßregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes und über 
Einführung eines Pleichmäßigen Verfahreno bei der Denaturirung von Vieh= und Gewerbe- 
salz gefaßten Beschluffes und in weiterer Ausführung der dwegieungobchnumktanckung vom 
3. Januar d. IJ. wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund des §. 2 
steuergeseges hiermit Folgendes verordnet. 
I. Zur Denaturirung des zur 
Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes 
ist zu verwenden: 
1) ½ Procent Eisenoryd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter Be- 
schaffenheit und dunkelrother Farbe, außerdem 
2) l Procent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut wenn Siedesalz, 
12 Procent ancelten Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des Vichfohe 
verbraucht v 
Das Wermuthppiurer kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig zer- 
kleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Sied- 
salz mindestens noch 1, Procent, zum Steinsalz mindestens noch 1, Procent —t 
pulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird, statt 
Procent Wermuthbspulver 14 Procent Holzkohle zugesügt werden. Hinsichtlich des Vers 
brauchs des Viehsalzes findet keine specielle Controle statt. Das betheiligte Publikum 
wird jedoch mit Bezug auf §F. 13 Ziffer 6 des Salzsteuergesebes noch besonders darauf 
hingewiesen, daß solches Salz nur zur Fütterung von Vieh oder zur Düngung verwendet 
werden darf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.