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vom 18. Juni 1868
betreffend die Denaturirung von Vieh= und Gewerbesalz
sowie
die Controle hinsichtlich des abgabefrei verabfolgten denaturirten Salzes.
In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins über Einführung gleich-
mäßiger Controlemaßregeln bei abgabefreier Verabfolgung denaturirten Salzes und über
Einführung eines Pleichmäßigen Verfahreno bei der Denaturirung von Vieh= und Gewerbe-
salz gefaßten Beschluffes und in weiterer Ausführung der dwegieungobchnumktanckung vom
3. Januar d. IJ. wird hinsichtlich dieses Gegenstandes auf Grund des §. 2
steuergeseges hiermit Folgendes verordnet.
I. Zur Denaturirung des zur
Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes
ist zu verwenden:
1) ½ Procent Eisenoryd oder Röthel (eisenschüssiger Thon) von guter Be-
schaffenheit und dunkelrother Farbe, außerdem
2) l Procent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut wenn Siedesalz,
12 Procent ancelten Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des Vichfohe
verbraucht v
Das Wermuthppiurer kann durch die doppelte Menge Heuabfälle in völlig zer-
kleinertem Zustande theilweise, und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Sied-
salz mindestens noch 1, Procent, zum Steinsalz mindestens noch 1, Procent —t
pulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird, statt
Procent Wermuthbspulver 14 Procent Holzkohle zugesügt werden. Hinsichtlich des Vers
brauchs des Viehsalzes findet keine specielle Controle statt. Das betheiligte Publikum
wird jedoch mit Bezug auf §F. 13 Ziffer 6 des Salzsteuergesebes noch besonders darauf
hingewiesen, daß solches Salz nur zur Fütterung von Vieh oder zur Düngung verwendet
werden darf