Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W 3. 
  
(Ausgegeben den 21. Jannar 1868.) 
7. Be kanntmachung, 
die steuerfreie Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerb- 
lichen Zwecken 
betreffend. 
Unter Brzuguahne auf * im 7. ulinen 2 der Regierungsverordnung vom 
14. November v. Jahres (cf. Nr. 26 (6. der Gesetzsammlung v. J.) gemachten Vor- 
behalt, wird wegen der steuerfreien Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen 
oder gewerblichen Zwecken (F. 20, Ziffer 2 und 4 des Bundeogesetzes wegen Erhebung 
einer Abgabe von Salz betreffend), Folgendes zur Nachachlung bekannt gemacht: 
1) Das zu den gedachten Zwecken bestimmte Salz wird in der Regel vor der 
steuerfreien Verabfolgung auf der Saline unter Kontrole des Salz- 
steueramtes auf schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer denaturirt, d. h. 
zum menschlichen Genusse untauglich gemacht. 
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen 
Zwecken, insbesondere zur Viehfütterung bestimmten Salze bis auf Weiteres 
in der Weise, daß je einhundert Pfund Salz eine Beimischung von einem 
Viertelpfund Tüpferfreiem Eisenoxyd und einem Pfund gepulvertem Wermuths- 
kraut erhalte 
Die Art der Denaturirung des für gewerbliche Zwecke steuerfrei ab. 
zugebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe von dem General-In- 
spector des Thüringischen Zoll= und Handelo-Vereins angeerdnet. 
Derselbe kann auch die Denaturirung solchen Salzes außerhalb der Sa- 
line ausnahmsweise unter einer amtlichen Kontrole gestatten, durch welche 
die Verwendung des Salzes zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird. 
Salzab fälle (Schmutz= und Fegesalz, Mannensteint Dornstein, Salz= 
schlamm und dergl.) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der Denaturi- 
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