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11. Berichtigung
eines Ausfertigungsfehlers in det Achierungsverordnung
vom 1. März
In Folge eines Ausfertigungsversehens ist im letzten Alinea der Negierungener
ordnung vom l. dieses Monats statt des zweiten Sonntags des Monats der „e
als derjenige Tag bezeichnet worden, an welchem Tanzwirthe in den e im *W
des Verlusts des Wahlrechts zwischen 2 Sonntagen des Monats den Sonntagstanz abzu-
halten befugt sein sollen.
Greiz, den 16. März 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung dal.
Dr. Herrmann.
Brune Mer