Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Der zweite Absatz des §. IV. der Anlage des Reglements erhält folgende 
Fassung: 
Für die bei der Abgabe- (Distributions.) Postanstalt einge- 
lieferten Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch 
die Orts- oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, 
ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. 
oder 7 Kr. in Anwendung gebracht. 
Der §F. VIII. erhält folgende Fassung: 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen 
oder Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) 
werden erhoben: 
1) das tarismäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, 
2) eine Insinnations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr., 
3) das tarifmäßige Porto für die Nücsnpnehe bes Behändigungs. 
scheins, 
4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der 
siellung durch den Landbriesträger außerdem ein gbn nött 
eld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr 
Für die an Adressateni im Ser- oder Landbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt gerichicten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insi- 
nuations= nn kommen in Ansatz: 
Nach dem Ortsbestellbezirk 
1) nat tarifmößige Vestellgebühr für Msern im Ortsbestellbezirke 
der Aufgabe-Postanftalt, 
2) eine n Sper von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.; 
Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein l s n von ½2 Sgr. bezw. 2 Kr., 
2) eine Insinnations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr. 
Die Porto= bezw. sonstigen Beträge aäS einen Brief mit 
Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender 
oder von den Adressaten entrichtet werden. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrüc.
	        
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