Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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S. 
Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
# 
(Ausgegeben den 23. NMirz 1871.) 
  
8. Naierungs. Verordnung vom 16. März 1871, 
wegen Erläuterung und Abänderung einiger, die Abschätzung von Grund= 
stücken, sowic die Fortführung der Flurbücher 2c. betreffenden 
Vorschriften. 
Nachdem sich die Erläuterung bez. Abänderung einiger, die fortlaufende Richtig- 
stellung der Flurbücher, Flurkarten und Grundsteuerkataster betreffenden Vorschriften als 
nöthig erwiesen, so wird mit Höchster -- andurch Folgendes verorduet: 
u 8. 19 des Gesehl vom 7. Mai 1857. 
Die Bestimmung unter b. ist dahin zu verstehen, daß neuentstandene Steuer- 
objekte sowohl in dem Kalenderjahre, in welches ihre Entstehung bez. Vollendung fältt, 
als auch während des nächslfolgenden * von der Grundsteuer befreit sind. 
Zur Nachlragsinstruktion für die Einsähungskomnar vom 4. Mai 1 
Der Passus 5. c. obiger Instruklion wird aufgehoben; an dessen zen trilt 
folgende Bastimmung: 
Da in vielen Dörfern, namentlich in kleineren Häusern Räume vorkommen, welche 
den niekrsten nach F. 65 der Ausführungsverorrnung vom 13. Juni 1865 anzuneh- 
menden Glächensat nicht erreichen, so soll zwar die Ermittelung von 30 Ul.Ellen Stuben- 
ramm für die Bildung der Scalen und die Steigerung in S. 64, ul. 2 daselbst auch 
ferner als Norm festgehalten werden, dagegen gestattet sein 
20 □’Ellen Stubenraum mit 28 
und 1 des Werths von 30 □Ellen 
10 □.Ellen Siubenraum mit 1n 
und Kammern zur Hälfte dieser Säte einzuschätzen.
	        
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