Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

239 
  
  
  
  
. 9. 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
* Fũr Durchschnitts- 
- 2 2.. elrag 
5 welchen 
6E 8§ 
Truppen in in 
Plerde. theil. Tarator. FBahlenWorten 
u. u. u. . Nark. 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
1. In den für die Mu 
schrift der Rubrik 8 
  
  
  
  
„Sind Guusgewählt als" 
  
1. 
# 
In den Rubriken zu 
9 werden Beträge von 
einer halben Mark und 
darüber für eine volle 
Mark gerechnet, Be- 
träge unter einer hal- 
ben Mark bleiben 
außer Ansatz. 
Reservepferde sind nicht 
in das National der 
ausgehobenen Mobil- 
machungepferde aufzu- 
nehmen, sondern in 
besonderen Nationalen 
zu verzeichnen. 
terungskommissionen abzudruckenden Blangquets lautet die Ueber- 
2. In den Ratienalln, welche den Transporkführern zu übergeben sind (§. 33), ist 
nur die Rub 
„Durchschniktsbetrag in Zahlen" 
der Kolonne 9 auszufüllen. —