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eine Verkürzung der sonstigen Pausen zmiisi. 9 erfahrungsgemäß die in dieser Be-
ziehung bestehenden Einrichtungen nicht genügend sind oder in Anbetracht der besonderen
Art des Fabrikbetriebs sich als nachtheilig becenegesel haben, ist durch Localverordnung
das bEserderiche anzuordnen.
wug für die jugendlichen Arbeiter in §. 129 der Reichsgewerbeordnung vom 21.
Juni i betreffs der Freistunden und Pausen gegebenen Bestimmungen bleiben hiervon
unberührt.
8. 23.
Die Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, jede in ihrer Betriebsstälte vorkommende
Verunglückung sowohl der nächst zuständigen Polizeibehörde als auch dem bestellt
werdenden besonderen Aufsichtsbeamten sofort anzuzeigen.
24.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 5 al. 4, S. 6, S. 8 werden mit
Geldbuße bis zu 9 M., im Falle des Unvermögens mit verhällnißmähiger Hast, Zu-
widerhandlungen gegen die übrigen Vorschristen der Verordnung mit Geldbuße bis zu
100 M., im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft geahndet, dafern nicht
etwa nach dem Strafgesetzbuch oder der Gewerbeordnung härtere Strafen verwirkt sind.
egen der Zuwiderhandlungen der Stellvertreter ven Gewerbetreibenden finden die
Vorschriften des §F. 151 der Gewerbeordnung eentsprechende Anwendung.
5.
Diese Verordnung tritl am 1. Oktober d. J. in Kraft, die vorgeschriebenen bau-
lichen Einrichtungen, 7 die angedeuteten Schutzvorrichtungen müssen bis zum Schluß
dieses Sahres hergestellt s Fis#
reiz, am 12. Juli
Fürstlich Raußenl. Landesregierung,
aber.
J. Arnold.