Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

79 
eine Verkürzung der sonstigen Pausen zmiisi. 9 erfahrungsgemäß die in dieser Be- 
ziehung bestehenden Einrichtungen nicht genügend sind oder in Anbetracht der besonderen 
Art des Fabrikbetriebs sich als nachtheilig becenegesel haben, ist durch Localverordnung 
das bEserderiche anzuordnen. 
wug für die jugendlichen Arbeiter in §. 129 der Reichsgewerbeordnung vom 21. 
Juni i betreffs der Freistunden und Pausen gegebenen Bestimmungen bleiben hiervon 
unberührt. 
8. 23. 
Die Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, jede in ihrer Betriebsstälte vorkommende 
Verunglückung sowohl der nächst zuständigen Polizeibehörde als auch dem bestellt 
werdenden besonderen Aufsichtsbeamten sofort anzuzeigen. 
24. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 5 al. 4, S. 6, S. 8 werden mit 
Geldbuße bis zu 9 M., im Falle des Unvermögens mit verhällnißmähiger Hast, Zu- 
widerhandlungen gegen die übrigen Vorschristen der Verordnung mit Geldbuße bis zu 
100 M., im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft geahndet, dafern nicht 
etwa nach dem Strafgesetzbuch oder der Gewerbeordnung härtere Strafen verwirkt sind. 
egen der Zuwiderhandlungen der Stellvertreter ven Gewerbetreibenden finden die 
Vorschriften des §F. 151 der Gewerbeordnung eentsprechende Anwendung. 
5. 
Diese Verordnung tritl am 1. Oktober d. J. in Kraft, die vorgeschriebenen bau- 
lichen Einrichtungen, 7 die angedeuteten Schutzvorrichtungen müssen bis zum Schluß 
dieses Sahres hergestellt s Fis# 
reiz, am 12. Juli 
Fürstlich Raußenl. Landesregierung, 
aber. 
J. Arnold.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.