Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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gesbhri ichtenden öffentlichen Ehehindernifse geschlossen worden ist, die Ehenichtigkeits- 
klage nich 
8. 17. 
In dem Falle, in welchem eine verheirathete Person mit Verletzung des Verbotes in 
§. 34 des citirten Reichsgesetzes eine zweste Ehe eingehet, kann auch der in der ersten 
Ehe mit derselben verbundene Ehetheil in Bezug auf die verbotswidrig geschlossene zweite 
Ehe die Nichtigkeitoklage erheben. 
5. 18. 
Die im Fall dringender Wahrscheinlichkeit des Nichtigkeitsgrundcs schon vor der 
Nichtigkeitgerklärung der Ehe zulässige Trennung der Ehegatten ist auf Antrag der Staats- 
anwaltschaft durch einstweilige Verfügung anzuordnen. 
19. 
Wenn der Ehemann die Etantgangehsriyret im Fürslenihume Neuß Aelterer Linie 
nicht besiczt oder erst nach Eingehung der Ehe erworben hat, so erfolgt die Klagerhebung 
der Staatsanwaltschaft in den vorbezeichneten Fällen nur auf Anocdnung Unserer Landes- 
regierung. An diese ist gedachten Falls von der Staatsanwaltschaft Bericht zu erstatten. 
. 20. 
Die Ungültigkeit, sowie die Trennung einer Ehe kann, wenn der Ehemann weder 
im Fürstenthume Reuß Aelt. Linie noch in einem auderen Deutschen Bundesstaate die 
Staatsangehörigkeit besitgt, nur dann ausgesprochen werden, wenn nach den Gesetzen des- 
jenigen Staats, welchem der Ehemann angehört, das Urtheil in diesem Staate als wirk- 
sam anerkannt wird. 
8. 21. 
(Zu §. 621 der Civilprocehordnung). 
Zu dem Antrage auf Entmündigung einer für einen Verschwender zu erachtenden 
Person beim zustäudigen Amtsgerichte ist auch der Vorstand der Ortsgemeinde berechtiget, 
in welcher die betreffende Person zur Zeit der die Verschwendungssucht constatirenden 
Thalsachen ihren Unterstühungswohnsib hat. 
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(Zu S. 706.) 
Die gerichtliche Zwangsvollstreckung aus anderen als den in den S§S. 644, 702 der 
Reichseivilprorehordnung bezeichneten Schuldtiteln bleibt der Regelung durch ein besonderes 
Gesetz vorbehalten. 
8. 28. 
Gu 8. 718). 
Bei der Versteigerung darf der Schuldner, der Gerichtsvollzieher, die stakt seiner die 
Versteigerung vornehmende Persou (8. 726) und der Ausrufer weder selbst noch durch 
andere mit bieten. 
(Zu F. 731.) 
24. 
Ist eine gepfändete Forderung an einem Grundstücke hypothekarisch versichert, so hal,
	        
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