II Es belrägt de heigenicht,
eines Briefes 250 Gramm,
einer Dh 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
§. 2.
Ausienseite. 1 Auf der Außenseite r* Dostsendung darf außer den auf die Beförderung be-
züglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen
der besonderen Vesummungen für Hest-Pasetadressa, Postarten, Drucksachen, Waarenproben
und Postanweisungen siehe 88. 3, 12, 13, 14 und 1
II Die SFreimarken sind in die obere rechte Ecke der Einnschtinteit, bei Packeklsendungen
auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben.
3.
8.
— 1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der
ostverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Fostanstalten bezogen werden.
III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt find, wird nur der Betrag er
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 *!r für je 10 Stück
abgelassen.
IV Formularc, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen
genau übereinstimmen.
V. t an der Post-Packekadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schrift-
lichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benu#zt werden.
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packels an die Postan-
stalt bz. an den beslellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den
Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden.
8. 4.
#n I Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist
ner i* es auicht zulässig, Packele mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels nan
gleitadresse zu versenden.
*r n Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß
auf derselben der Werth eines jeden Packels besonders angegeben sein.
III Zu einer und derselben Begleitadresse dürsen weder mehrere Packete, auf
denen Postnachnahme haftet, noch Packete mit und Packete ohne Postnachnahme, ge-
hören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer besonderen Post-Packetadresse
begleitet sein.
§S. ö.
Ausschrisi. 1 In der Ausfschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so beslimmt
bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebengt wird.