Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am . 6. 1880.) 
  
12. Landesherrliche Verordnung vom 23. Juli 1880, die juristischen 
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. rc. 7. 
verordarn hierdurch, was folgt: 
ie jurislischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justigdienste Unseres 
zirstenthunt (F. 1 des Ausführungs-Gesezes zum Gerichtsverfassungögesehe vom 16. 
April 1879) erfolgen nach Massgabe des nachstehenden Regulalivs, welches auf Grund 
einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes- 
gerichte zu Jena betbeiligten Regicrungen festgestellt worden ist, unter folgenden, in An- 
sehung des nachslehenden Abschniltes 4 in besonderem Einverständnisse derselben Regier- 
ungen, von Uns erlassenen Bestimmungen: 
Die in dem Regulative der Landebsustizerwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten 
werden durch Unsere Landeoregierung ebenso ausgeübt wie die der Landeojustizverwaltung 
nach F. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zukommenden Befugnisse. 
2. 
Rechlskandidalen, welche, ohne daß in einem anderen deutschen Bundesstaate die erste 
juristische Prüfung von ihnen bereits bestanden ist, in den hierländischen Vorbereitungs= 
dieust einzutreten beabsichtigen, haben das in S. 1 des Regulativs vorgeschriebene Gesuch 
um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung bei Unserer Landesregierung zu überreichen. 
Von dieser wird das Gesuch, dafern sich nicht Bedenken gegen die Zulassung des Rechts- 
kandidaten zum hierlänrischen Vorbereitungedienste rgeben, an den Präsidenten des ge- 
einschaflichn Thyringischen Oberlandesgerichts in Jena zum Zwecke der Vornahme der 
Prüfung übermitlelt, andernfalls mit erklärendem Beschlusse au den betreffenden Rechts- 
kandidaten zurückgestel. Diesem ist es solchenfalls unbenommen, das Gesuch unmittelbar 
bei dem Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts einzubringen. 
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