Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
X 16.
(Ausgegeben am 8. November 1887.)
36. Consistorial-Verordnung vom 1. November 1887
zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Jannar 1887, die Schulgemeinden
und die Vertretung der ländlichen Schulgemeinden betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Soronissimi wird zur Ausführung des Gesetzes vom
12. Januar 13867, die Schulgemeinden und die Vertretung der ländlichen Schulgemeinden
betreffend, auf Grund des F. 16 desselben Folgendes verordnet:
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Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 12. Januar 1887 sowie der gegenwärtigen
Verordnung beginnt mit dem 1. Januar 1888, dergestalt jedoch, daß bis zur Bildung
des Schulvorstandes in einer Schulgemeinde diejenigen bisherigen Einrichtungen und
Zuftändigkeiten für dieselbe in Kraft bleiben, welche in Folge des Gesehes vom 12.
Januar 1667 geändert werden.
8. 2.
Als Rechnungsjahr wird für sämmtliche Schulgemeinden das Kalenderjahr be-
stimmt.
5. 3.
Zum Zwecke der Aufstellung der Schulgeldhebelisten hat der Lehrer, bezw. in den
mit mehreren Lehrern besetzten Schulen der erste Lehrer unter Milwirkung der übrigen
Lehrer ein Verzeichniß der Schulkinder nach deshalb zu ertheilender Vorschrift zu fertigen
und im Jahre 1888 bis Ende Januar, künftig aber im Laufe des ersten Monats nach
Beginn des neuen Schuljahres an den Vorsitzenden des Schulvorstandes einzureichen,
auch die später, insbesondere im Jahre 1888 mit Beginn des neuen Schuljahres ein-
getretenen Veränderungen dem Vorsitzenden des Schulvorstandes viertelzährlich in einer
Nachtragsliste mitzutheilen.
5. 4.
Die Bestimmung des Lokals für die Sitzungen des Schulvorstandes wird bis auf
Weiteres dem Vorsitzenden überlassen.
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