Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

128 
versicherung der bei dem Bau und der Unterhaltung von Landstraßen und Staatsbrücken 
des Fürstenthums beschäftigten Personen Folgendes verordnet: 
1. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ansführungsbehörde im Sinn des 8. 46 
des Gesetzes vom 11. Juli 1887 werden dem Landesausschuß übertragen. 
2. 
Die Feststellung der Entschädigungen für die dunch #nfau unchn und für die 
Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (§§. 57— d6 Unfall-Versicherunge- 
gesebes vom 6. Juli 1884, F. 7. des Gesees über . 4 n der Unfall- und 
Fankenperstcerung vom 28. Mai 1885 cj. S. 47 des Gesetzes vom 11. Juli 18867, 
37 des Gesetzes über die Unfall-Versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen 
vom 11. Juli 1887) erfolgt durch Fürstliche Landesregierung. 
Derselben liegt insbesondere auch die Anweisung der zu leistenden Enischädigungen 
zur Zahlung durch die Postverwaltung (E. 69 des Unfall-Verslcherungsgesetzes), die Ent- 
gegennahme der von den Central-Postbehörden aufzustellenden Nachweisungen (§. 40 des 
Gesetzes vom 11. Juli 1887) und die Abführung der von denselben liquidirten Veträge 
(5. 75 des Unfall-Versicherungsgesetzes) ob. 
3. 
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt ohne besonderen Antrag der Berech- 
tigten. 
Durch Unfälle Verletzte oder Hinterbliebene durch Unfall Getödteter, welche Ent- 
schädigungen nicht angewiesen erhalten, jedoch einen Anspruch auf solche zu besitzen glauben, 
haben ihren Entschädigungs-Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von 
2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei Gursticher Landesregierung anzumelden. 
(§. 59 des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 16 
4. 
Für das Gebiet des Fürstenthums wird ein Schiedsgericht errichtet, das seinen 
Siß in Greiz hat. 
5. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und deren Essatzmanner (5. 35 des Greges 
vom 11. Juli 1887, §. 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1685), sowie die Wahl der 
— und deren es 1% der Zahl der versicherten Personen 
(§F. 3 6 Gesetzes vom 11. Juli 1867, K. Abs. 4 des Unfall-Versicherungsgesetzes 
vom ¾ Hen 1884) erfolgt nach Maßgabe * von Fürstlicher Landesregierung zu er- 
lassenden Regulativs. 
In demselben ist zugleich über die Vergütungssätze, welche den Arbeitervertretern 
und den Schiedsgerichtsbelsitzern zu gewähren sind (F. 5. des Gesetzes vom 28. Mai 
1885) Bestimmung zu treffen. 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.