Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Mufterung 
u erscheinen, um die vollständige Eesiellung der Pferde zu überwachen und der 
Wnt die Fehlenden zu bezeichnen 
8. 21. 
Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung beslimmten Tage 
auf dem Sammelplahe des Bezirkes pũnktlich zu erscheinen und nach Anleitung der An- 
lage B eine sorgfällige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- 
brauchbaren anzen. Ueber ömmüche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National 
. nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu 
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Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem 
auf je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausge- 
wählten Plerde sind in dem National speciell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem 
Landrath zuzustellen. 
ie ausgewählten Pferde sind von den Besitzern, beziehungsweise deren Beauf- 
tragten der Aushebungs-Kommission aon dem (nach F. 18 und 19) vom Landralhe be- 
stimmten Tage vorzuführen. 
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt vorbehalten, nach Einvernehmen mit dem 
Königlichen General-Kommando, anzuordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder 
daß alle kriegöbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen- 
und Vorderpferde) der Aushebungs--Kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden 
gleich tch der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pserde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes 
sofort herbeizuschaffen und ist die Bestrafung der Besizer zu veranlassen. 
S. 22. 
Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Landrath nach 
Schluß der n sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstatten. 
S. 23. 
Die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde findet am 4. 
Mobilmachungstage in Greiz statt. 
Die Aushebungs-Kommission besteht 
1. aus dem Landrath oder dessen Vertreter als Civil-Kommissar, 
2. aus einem vom Königlichen General-Kommando zu ernennenden Offizier als 
Militär-Kommissar. 
Der Aushebungs, Kommission werden zugetheilt: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath zuzu- 
ziehender Thierarzt, 
2. drei vom Landeßausschusse von 6 zu 6 Jahren zu wählende Taxatoren.
	        
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