Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
5. 
(Ausgegeben am 10. Februar 1887.) 
  
Gese vom 13. Januar 1887 
betreffend die Conesi onspflicht des Versicherungsgewerbebetriebes und dessen 
Besteuerung. 
  
Wir Heinrich der Zwein und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souverant Fürst Reußz, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
nichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. W. 2c. 
verordnen ! Justinemn des Londtags, was folgt: 
8. 1. 
Zum Geschäftsbetriebe von Versicherungsunternehmern, insbesondere auch Ver- 
sicherungsgesellschaften aller Art, bedarf es der Erlaubniß (Concession) Unserer Landes- 
regierung. 
8. 2. 
Die besonderen Bedingungen, von denen die Ertheilung der Erlaubniß abhängig 
gemacht bezw. an reren Beobachtung der Geschäftsbetrieb von Versicherungogesellschaften 
und Versicherungsunternehmern gebunden sein soll, sind von Unserer Landesregierung bei 
Eriheilung der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, festgustellen. 
8. 3. 
Abgesehen von der Erfüllung der Seiten Unserer Landesregierung blonders fest- 
geseblen Els sind die Versicherungunternehmer jedenfalls verpflichtet 
bei Verlust der Concession jede Veränderung der Satungen (Statuten) anzu- 
zeigen und vor Guenehwigung derselben Seiten Unserer Landesregierung nicht 
darnach zu verfa 
die Verittelungen und Abschlüsse von Versicherungsverträgen nur durch 
hierländische Agenten bewirken zu lassen, ingleichen alle Zahlungen aus den 
Versicherungsverträgen an hierländische Versicherte auf Kosten und Gefahr 
der Versicherungsunternehmer durch ihre hierländischen Agenten zu leisten, 
c. bei vorkommenden Rechtsstreiligkeiten in Bezug auf hierländische Versicher- 
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