Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Gesectzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
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(Ausgegeben am 17. Februar 1887.) 
  
1. WOTVM) 4 
om 28. Januar 1867, 
die Slscherg von Uebersichten und hn uom 25. a verschiedener 
Kranken= und Hülfskassen betreffend. 
In Ausführung eines Beschlusses des Bundegraths vom 16. December 1886 
wird unter entsprechender Abänderung bezw. Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung 
vom 6. December 1384 (No. 13 der Enschsonbalen Folgendes angeordnet: 
1. 
Die in der Regierungs-Bekanntmachung vom 6. December 1884 bezeichneten 
Kranken= und Hülfskassen haben bei Ausstellung der nach dem Bundesrathsbeschlusse vom 
9. October 1884 einzuliefernden slatistischen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse die im 
Anhange dieser Bekanntmachung abgedruckte Anleitung zur Ausfüllung der Formulare, 
betreffend die Statislik der Krankenversicherung der Arbeiter, durch welche die der Regierungs- 
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1884 beigefügten Erläuterungen abgeändert und er- 
gänzt sind, zu beachten. 
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Die Nachweisungen sind von dem Vertreter der Kasse zu unterzeichnen, von 
denjenigen Behörden, bei welchen bezw. durch welche sie an Fürstliche Landesregierung 
nach Maßgabe der Auweisung unter Ziffer 1 der Regierungs-Bekanntmachung vom 6. 
December 1084 einzureichen sind, auf ihre vorschriftsmäßige Aufstellung zu prüfen und, 
soweil erforderlich, zu vervollständigen und zu berichtigen. 
8. 
Die geschehene Prüfung, die Zahl der Kassen und die Vollständigkeit des 
Materials ist bei jeder Sendung an Fürstliche Landesregierung zu bestätigen. 
4. 
Auf jeder Uebersicht, welche von einer eingeschriebenen Hülfskasse, oder von einer 
eul. landesrechtlicher Vorschrift beruhenden Hülfskasse eingeliesert wird, hat die Aussichts- 
behörde zu vermerken, ob die Kasse den Anfor derungen des §. 75 des Krankenver- 
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