Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Wenn Invalidenrente beansprucht wird, kann der Antragsteller auch selbst 
ein ärztliches Zeugniß über seine Erwerbsunfähigkeit vorlegen. 
3. Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente kann in den Gemeinde= 
bezirken des platten Landes anstatt bei dem hierfür als untere Verwaltungsbehörde 
zunächst zuständigen Fürstlichen Landrathsamte rechtswirksam auch bei der Gemeinde- 
bez. Ortspolizeibehörde angemeldet werden (vergl. § 6 der Regierungs-Verordnung 
vom 23. Dezember 1899). Diese Behörde hat die Anmeldung alsbald an das 
Fürstliche Landrathsamt weiterzugeben, vorher jedoch nach Möglichkeit die Vollsländig= 
keit und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen und die Beseitigung elwaiger 
Mängel herbeizuführen, auch bei der Weitergabe etwaige Bedenken, die sie gegen 
den Antrag hat, hevorzuheben. 
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen zu 
prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender Beweis- 
stücke zu verlangen. 
Insbesondere hat sie die thatsächlichen Verhältnisse, welche für die Beurtheilung 
der Versicherungspflicht (s8 1 bis 7 des Gesetzes), 
des Versicherungsrechts (§ 14), 
des Maßes der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (8 5, 15, 16), 
der Erfüllung der Wartezeit (ss 29, 30 und § 189 ff), 
der Frage, ob und inwieweit von den Befugnissen der §§ 17, 22 des 
Gesetzes Gebrauch zu machen ist, 
maßgebend sind, aufzuklären und alle diejenigen Fragen zu erörtern, welche für die 
Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang erscheinen. 
Bei Anträgen auf Bewilligung einer Invalidenrente hat die untere Ver- 
waltungsbehörde, wenn ein ausreichendes ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt wird, 
und sofern der Antrag nicht von vomherein aussichtslos ist, eine Untersuchung 
des Gesundheitszustandes und die Abgabe eines Gutachtens über die Erwerbsfähig- 
keit des Antragstellers durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt mit den Aerzten jetzt getroffenen oder künstig zu treffenden 
Vereinbarungen oder durch den Vertrauensarzt falls ein solcher bestellt ist, herbeizuführen. 
5. Die untere Vervaltungsbehörde giebt, falls sie nach pflichtmäßiger 
Prüfung sich für die Bewilligung der Reute aussprechen zu sollen glaubt, den 
Antrag mit allen Beweisstücken und einer gutachtlichen Aeußerung an den Vor- 
stand der Thüringischen Landesversicherungsanstalt weiter. Für die gutachtliche 
Aeußerung sind die anliegenden Formulare zu verwenden. 
Gelangt jedoch die untere Verwaltungsbehörde auf Grund der Prüfung zu 
der Ansicht, daß dem Antrage nicht zu entsprechen ist, und lassen sich die obwalten- 
den Bedenken durch Benehmen mit dem Versicherten nicht beseitigen, oder nimmt 
der Versicherte seinen Antrag nicht zurück, so bleibt es ihrem Ermessen anheim- 
gestellt, die Akten dem Vorstande der Thüringischen Versicherungsanstalt vorzulegen, 
damit diese den Antrag (eventuell durch Erörterung an Ort und Stelle) prüfe und 
ihrer Meinung Ausdruck gebe.