Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Fackeln von Fürstlicher Landesregierung auf Grund einer fachmännischen 
Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen ist, 
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azelylen aus gelöstem 
Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten 
Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. 
6 27. 
Einc wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung be- 
weglicher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von Fürst- 
licher Landesregierung auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem 
Bezirk anderer Polizeibehörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die 
im § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparaten- 
typs dun Fürstliche Landesregierung der Polizeibehörde seines Wohnsitzes er- 
tattet 
Dieselze Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke 
(3. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke 
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner 
braucht bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Abs. 1 geforderte Abstand 
von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 
Abs. 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt. 
r*-E 
Die Vesitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach 514 der Verordnung 
von der zuständigen Behörde zugelassen ist, erhalten zu den im § 27 angegebenen 
Zwecken nach erfolgter Anmeldung (§ 1) unter Rückgabe der zweiten Aus- 
sertigungen der Beschreibungen und Zeichnung der Anlage eine Bescheinigung 
über die Anmeldung. Solche Apparate bedürfen, wenn sie in einem Bundes- 
staate gemäß § 1 angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme 
in einem anderen Bundesstaate keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie 
durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14) als in einem anderen Bundes- 
staate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die erwähnte Bescheinigung über 
die Anmeldung mitgeführt wird. 
29. 
Apparate, deren Typ von der Landeszentralbehörde eines Bundesstaats 
auf Antrag der technischen Aussichtskommission nach Maßgabe der 38 14 oder 
26 Ziffer 4 oder 5 zugelassen worden ist, sind bei vorübergehender Inbetrieb= 
nahme in anderen Bundesstaaten keiner wiederholten Typen- oder Abnahme- 
prüfung zu unterziehen, sofern ihre Uebereinstimmung mit dem geprüften Typ 
einwandfrei, insbesondere durch Stempelung des Schildes (8g 4 und 14) er- 
kennbar ist.
	        
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