Fackeln von Fürstlicher Landesregierung auf Grund einer fachmännischen
Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen ist,
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azelylen aus gelöstem
Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten
Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen.
6 27.
Einc wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung be-
weglicher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von Fürst-
licher Landesregierung auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem
Bezirk anderer Polizeibehörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die
im § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparaten-
typs dun Fürstliche Landesregierung der Polizeibehörde seines Wohnsitzes er-
tattet
Dieselze Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke
(3. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner
braucht bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Abs. 1 geforderte Abstand
von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13
Abs. 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt.
r*-E
Die Vesitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach 514 der Verordnung
von der zuständigen Behörde zugelassen ist, erhalten zu den im § 27 angegebenen
Zwecken nach erfolgter Anmeldung (§ 1) unter Rückgabe der zweiten Aus-
sertigungen der Beschreibungen und Zeichnung der Anlage eine Bescheinigung
über die Anmeldung. Solche Apparate bedürfen, wenn sie in einem Bundes-
staate gemäß § 1 angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme
in einem anderen Bundesstaate keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie
durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14) als in einem anderen Bundes-
staate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die erwähnte Bescheinigung über
die Anmeldung mitgeführt wird.
29.
Apparate, deren Typ von der Landeszentralbehörde eines Bundesstaats
auf Antrag der technischen Aussichtskommission nach Maßgabe der 38 14 oder
26 Ziffer 4 oder 5 zugelassen worden ist, sind bei vorübergehender Inbetrieb=
nahme in anderen Bundesstaaten keiner wiederholten Typen- oder Abnahme-
prüfung zu unterziehen, sofern ihre Uebereinstimmung mit dem geprüften Typ
einwandfrei, insbesondere durch Stempelung des Schildes (8g 4 und 14) er-
kennbar ist.