Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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lichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs- 
abgaben gegen Defraudationen bestehenden Zoll-Kartel bei und werden die be- 
treffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem 
Großherzogthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinöstaaten werden die 
erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen 
den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 16. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal- 
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestim- 
mungen, wie in den übrigen Vereinsstaaten, anzuordnen, zu beseben und zu 
instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem Könige-Großherzoge, überlassen. 
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung 
der gemeinschaftlichen Zollgesetze, sowie die Leitung des Dienstes, einer Zoll- 
Direktion in Luremburg übertragen werde. 
Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch 
die mit der Aufnahme des Großherzogthumes in den Verein eintretende Ver- 
legung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht ge- 
mindert werde, so wollen Seine Majestät, der König-Großherzog, alle Ein- 
richtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art 
sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine 
volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesebe gewahren. Das 
Nähere hierüber soll in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden. 
Artikel 17. 
Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabre- 
dungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und 
amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen 
sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthume soll 
in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem 
Behufe zu ernennenden Kommissare bewirkt werden. 
Artikel 18. 
Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zoll- 
dienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beein-
	        
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