118
lichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-
abgaben gegen Defraudationen bestehenden Zoll-Kartel bei und werden die be-
treffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem
Großherzogthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinöstaaten werden die
erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen
den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 16.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal-
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestim-
mungen, wie in den übrigen Vereinsstaaten, anzuordnen, zu beseben und zu
instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem Könige-Großherzoge, überlassen.
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung
der gemeinschaftlichen Zollgesetze, sowie die Leitung des Dienstes, einer Zoll-
Direktion in Luremburg übertragen werde.
Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch
die mit der Aufnahme des Großherzogthumes in den Verein eintretende Ver-
legung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht ge-
mindert werde, so wollen Seine Majestät, der König-Großherzog, alle Ein-
richtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art
sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine
volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesebe gewahren. Das
Nähere hierüber soll in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden.
Artikel 17.
Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabre-
dungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und
amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen
sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthume soll
in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem
Behufe zu ernennenden Kommissare bewirkt werden.
Artikel 18.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zoll-
dienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beein-